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I. Überblick

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Die Rechtsfolgen bei Verstößen des Verkäufers gegen seine Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersicht über die wichtigsten Fallgestaltungen findet sich im Anhang zu § 5 (s. u. § 5 Rn 57).

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Besonderheiten gelten bei Sach- und Rechtsmängeln iS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff (erst) für die Zeit nach Gefahrübergang besondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2 sowie im Einzelnen u. § 5). Vor Gefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften im Falle einer Pflichtverletzung.

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Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichten des Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).

Teil I Veräußerungsverträge§ 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › II. Anfängliche Leistungsstörungen

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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