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2. Übergabe (§ 446)

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§ 446 S. 1 knüpft den (vorzeitigen) Übergang der Preisgefahr (vor vollständiger Erfüllung) auf den Käufer in erster Linie an die „Übergabe“ der verkauften Sache. Darunter ist nach dem Zusammenhang der §§ 433 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1 und 854 grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache zu verstehen (s. o. § 2 Rn 6). Wird dem Käufer statt dessen vom Verkäufer nur der mittelbare Besitz verschafft (vgl §§ 930 und 931), so taucht das Problem des Übergangs der Preisgefahr von vornherein nicht auf, sofern der Verkäufer damit nach den Abreden der Parteien bereits voll erfüllt hat (§ 362). Andernfalls hängt der Gefahrübergang davon ab, ob der Käufer schon durch die bloße Übertragung des mittelbaren Besitzes die wirtschaftliche Nutzung der Sache erlangt, etwa, weil sie jetzt dem Verkäufer oder einem Dritten vermietet ist[7].

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Im Glastransport-Fall 3 ist folglich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Spiegelglases (spätestens) in dem Augenblick auf den Käufer K übergegangen, in dem ihm der von V beauftragte Spediteur S die Ware übergeben hat, obwohl K dadurch infolge des Eigentumsvorbehalts des V noch kein Eigentum erlangt hatte. Ein Untergang der Ware nach diesem Zeitpunkt ändert daher an der Zahlungspflicht des K nichts mehr (§§ 433 Abs. 2, 446 S. 1, 275 Abs. 1).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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