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§ 4 Mängelhaftung

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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Sachmangel

III. Rechtsmangel

Kupferstiche-Fall 4:

V sammelt Kupferstiche. Als er in Geldschwierigkeiten gerät, verkauft er vier mit A D signierte Exemplare seiner Sammlung für je € 50 000,– fernmündlich an den Kunsthändler K, der die vier Stiche schon lange erwerben wollte, da er einen vermögenden Abnehmer namens A für sie hat. Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich um Originale von Albrecht Dürer handelt. Hinsichtlich eines Exemplars kommen dem K indessen doch noch gewisse Zweifel, weshalb er sich von V bei dem Telefongespräch die Echtheit nochmals ausdrücklich zusichern lässt. V liefert zunächst nur zwei Stiche, unter denen sich auch das von K angezweifelte Exemplar befindet, weil die beiden anderen Stiche durch Unachtsamkeit eines seiner Angestellten beschädigt worden sind. Einer dieser Stiche lässt sich nicht mehr restaurieren. K drängt auf Lieferung, da er die vier Stiche inzwischen für je € 70 000,– an A weiterverkauft hat. Welche Rechte hat K, wenn nur die beiden beschädigten, nicht gelieferten Kupferstiche tatsächlich von Dürer stammen? Lösung Rn 39 f

Winterweizen-Fall 5:

K hatte im Sommer 2002 bei V zur Aussaat 10 Ztr. Winterweizen bestellt. Im Frühjahr 2003 musste er jedoch feststellen, dass es sich bei dem gelieferten Getreide um allein als Mahlgut verwendbaren Sommerweizen gehandelt hatte. K verlangt deshalb jetzt von V Schadensersatz. Lösung Rn 41

Tierseuche-Fall 6:

V verkauft dem K ein von einer Seuche befallenes Schaf. Das Tier steckt alsbald die anderen Tiere des K an, sodass dieser seine gesamte Herde notschlachten muss. Kann K von V Schadensersatz verlangen? Lösung Rn 42

Teil I Veräußerungsverträge§ 4 Mängelhaftung › I. Einleitung

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