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IX. Rückgriffsansprüche des Verkäufers

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In den §§ 445a und 445b sowie ergänzend für den Verbrauchsgüterkauf in § 478 idF von 2021 enthält das Gesetz eine Regelung über die Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, wenn der Verkäufer bei dem Verkauf neu hergestellter Sachen Gewährleistungsansprüchen seiner Abnehmer ausgesetzt ist. Die Regelung beruht auf zwei Säulen, für die sich die Bezeichnungen selbstständiger und unselbstständiger Regress eingebürgert haben.[135] Zweck der Regelung ist es in beiden Fällen, dem Verkäufer den Regress in der Lieferkette zu erleichtern. Bei der Betrachtung der Regelung beginnt man am besten mit einem Blick auf die Vorschrift des § 445a Abs. 2, durch die dem Verkäufer, der von seinen Abnehmern wegen der Mängel einer neu hergestellten Sache in Anspruch genommen wurde, die Durchsetzung seiner Rechte aus § 437 gegen seinen Verkäufer, den sogenannten Lieferanten erleichtert werden soll (daher die Bezeichnung unselbstständiger Regress). Die Erleichterung besteht in dem Verzicht des Gesetzes auf eine Fristsetzung, wenn der Verkäufer die Kaufsache zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat (s. §§ 437 Nr. 1 und Nr. 2, 440, 281 und 323). Beispiele sind die Lieferung einer neu hergestellten Sache im Rahmen der Nacherfüllung, wenn der Verkäufer wegen der Mängel die alte Kaufsache zurücknehmen musste, sowie der Rücktritt des Käufers oder der Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Käufer den großen Schadensersatzanspruch geltend macht (§ 437 Nr. 1 und Nr. 3). In allen genannten Fällen besteht die Erleichterung für den Regress des Verkäufers gegen seinen Lieferanten in dem Verzicht des Gesetzes auf das Erfordernis einer Fristsetzung, soweit nach § 437 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. §§ 440, 281 und 323 für die Geltendmachung der verschiedenen Gewährleistungsrechte erforderlich (§ 445a Abs. 2).

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Weitergehende Bedeutung hat der selbstständige Regress aufgrund des § 445a Abs. 1. Das Gesetz hat hier den Fall im Auge, dass der Verkäufer, und zwar vornehmlich in den Einbaufällen (o. Rn 10 ff) einen besonderen Nacherfüllungsaufwand hatte, weil er aufgrund des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 oder des § 475 Abs. 4 oder Abs. 6 dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung zum Ersatz von Kosten oder Aufwendungen oder zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet war. In diesem Fall billigt ihm das Gesetz in § 445a Abs. 1 einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Verkäufer, den Lieferanten, auf Aufwendungsersatz zu, sofern der Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Dasselbe gilt für den weiteren Regress in der Lieferkette, sofern es sich bei den vorigen Lieferanten um Unternehmer im Sinne des § 14 handelte (§ 445a Abs. 3).

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Zusätzliche Vergünstigungen bestehen nach § 478 in beiden Fällen (o. Rn 51 und 52), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. In diesem Fall findet auch die Beweislastumkehr des § 477 Anwendung, wobei die Frist von sechs Monaten, binnen derer sich der Mangel gezeigt haben muss, mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt (§ 478 Abs. 1). Außerdem ist die gesetzliche Regelung des Regresses in der Lieferkette (Rn 50 ff) zum Schutze des letzten Verkäufers im Wesentlichen zwingend (§ 478 Abs. 2).

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Besonderheiten gelten nach § 445b für die Verjährung, um zu verhindern, dass die Rückgriffsansprüche des Verkäufers bei einer längere Zeit zurückliegenden Lieferung bereits verjährt sind, wenn der Verkäufer vom Verbraucher in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist auf weitere Vorlieferanten entsprechend anwendbar (§ 445b Abs. 3). Unberührt bleibt jedoch nach § 445a Abs. 4 die (wichtige) Vorschrift des § 377 HGB, so dass der Verkäufer bei einem Handelskauf alle genannten Rechte wieder einbüßt, wenn er den etwaigen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.

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