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3. Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der WKRL vom Juni 2021 sind in das BGB mit den §§ 475b bis 475e erstmals Vorschriften für Kaufverträge mit Verbrauchern über Waren mit digitalen Elementen eingefügt worden, deren Kern in der Begründung einer Aktualisierungspflicht des Verkäufers besteht.[26] Gleichzeitig wurde das BGB noch zur Umsetzung der Richtlinie über die vertragsrechtlichen Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen um die §§ 327 ff erweitert. Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (iSd §§ 475b ff) sind nach § 327a Abs. 3 S. 1 Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit solchen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Elemente nicht erfüllen können. Davon zu unterscheiden sind gemäß § 327 Abs. 1 Verträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben und die eine gesonderte Regelung in den neuen §§ 327 ff gefunden haben.[27]

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Die genaue Abgrenzung der Verträge über Waren mit digitalen Elementen iS des § 475b von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen iS der §§ 327 ff ist schwierig. Bei den hier allein interessierenden Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen (für die gemäß § 327a Abs. 3 S. 1 nur die §§ 475b ff gelten) ist in erster Linie an Waren zu denken, deren vertragsgemäße Funktion von ihrem digitalen Inhalt abhängt. Gemeint sind damit Betriebssysteme oder eine bestimmte Software, ohne die die Ware nicht funktioniert. Als Beispiele werden Fernsehgeräte mit zusätzlichen Funktionen und überhaupt alle intelligenten Produkte bis hin zu Kameras oder Armbanduhren mit besonderen digitalen Funktionen genannt.[28] Die zugegebenermaßen erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen dürfen freilich nicht überbewertet werden, weil die Haftung für Mängel bei beiden Verträgen weitgehend übereinstimmend im Anschluss an die §§ 434 und 437 geregelt ist – freilich mit der Besonderheit, dass bei den genannten Verträgen die Pflicht zur Aktualisierung der digitalen Inhalte den Kern der Pflichten des Verkäufers bildet (s. §§ 327d und 475b, u. Rn 10c).

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Die Regelung der Haftung des Verkäufers von Waren mit digitalen Elementen für Mängel der Ware findet sich in den §§ 475b bis 475e. Im Kern stimmen diese Vorschriften mit den §§ 434 und 437f überein, indessen mit der wichtigen Besonderheit, dass den Verkäufer hier – für im Einzelnen unterschiedlich bemessene Zeitspannen – eine Aktualisierungspflicht, d. h. eine Pflicht zur Lieferung von Updates trifft. Im Einzelnen hat man insoweit ebenso wie im Rahmen sonstiger Kaufverträge nach § 434 subjektive und objektive Anforderungen und Anforderungen an die Montage und Installation der digitalen Inhalte zu unterscheiden (§§ 475b und 475c). Erweist sich die Sache nach diesen Vorschriften als mangelhaft, verletzt der Verkäufer insbesondere seine Aktualisierungspflicht, so hat der Käufer die Rechte aus den §§ 437 f, wobei § 475d aufgrund der Vorgaben der WKRL in zahlreichen Fällen für den Rücktritt und die Forderung auf Schadensersatz auf die sonst erforderliche Fristsetzung des Käufers verzichtet. Für die Verjährung ist ergänzend § 475e zu beachten.

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