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§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs

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Fall 7:

V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen Kraftwagen. Der Kaufpreis soll in zehn gleichen Raten bezahlt werden. Als K mit mehreren Raten in Verzug gerät, erwirkt V gegen ihn einen Vollstreckungstitel und lässt den Pkw pfänden. Welche Rechte hat K, wenn V den Pkw in der Versteigerung selbst ersteht oder sich nach § 825 ZPO überweisen lässt? Ändert sich etwas, wenn statt des V ein Dritter den Pkw ersteigert? Lösung Rn 11, 31 f

Fall 8:

K hatte von dem Gebrauchtwagenhändler V ein Kraftfahrzeug gekauft und einen Teil des Kaufpreises angezahlt. Zur Finanzierung des Restes gewährte ihm die Bank B, die mit V schon lange zusammenarbeitet, ein Darlehen. K verpflichtete sich gegenüber der B zur Rückzahlung des Darlehens in zehn Raten und zur Sicherungsübereignung des Wagens. In den Geschäftsbedingungen der Bank heißt es, der Verkäufer sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe, sondern Beauftragter des Käufers; Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien rechtlich selbstständig. Wie ist die Rechtslage, wenn V den Wagen überhaupt nicht liefern kann, wenn er den K über die bisherige Fahrleistung des Wagens getäuscht hat oder wenn der Wagen einen Mangel aufweist? Lösung Rn 32, 55 ff

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook

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