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b) Abweichende Vereinbarungen, Verjährung

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Nach § 476 Abs. 1 S. 1 idF von 2021 kann sich der Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung des Mangels, d. h. im Voraus getroffene Vereinbarung berufen, durch die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 und 474 bis 479 abgewichen wird. Die gesetzliche Regelung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist folglich beim Verbrauchsgüterkauf (nur) zugunsten des Verbrauchers im Kern zwingendes Recht. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen. Die wichtigste findet sich seit 2021 in § 476 Abs. 1 S. 2. Nach dieser Vorschrift sind Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Qualität der Sache (§§ 434 Abs. 3 und 475b Abs. 4) fortan möglich, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss von dem Mangel „eigens in Kenntnis gesetzt wurde“ und außerdem die Abweichung von den objektiven Anforderungen ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Diese engen Voraussetzungen einer Ausschlussvereinbarung sind ernst zu nehmen und strikt zu handhaben, sodass Ausschlussvereinbarungen auch in Zukunft wohl nur selten wirksam zustandekommen dürften.[20] Vor allem Haftungsbeschränkungen in AGB sind weiterhin unmöglich.

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Weitere Ausnahmen von dem Klauselverbot des § 476 Abs. 1 S. 1 gelten für den Ausschluss oder die Beschränkung der Schadensersatzansprüche des Käufers (§ 476 Abs. 3; weil sich die einschlägigen Richtlinien nicht auf Schadensersatzansprüche beziehen) sowie für Abreden, die der Käufer mit dem Verkäufer nach Mitteilung des Mangels trifft, z. B. für einen Vergleich über die Gewährleistungsrechte des Käufers in einem Rechtsstreit wegen der Mängel (§ 476 Abs. 1 S. 1). – An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt in dem (fortbestehenden) Vertrag die gesetzliche Regelung. Die Folge ist z. B. dass im Falle eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses in den AGB des Verkäufers der Käufer bei Mängeln der Sache zwar zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, dies indessen nur, wenn er zuvor gemäß § 437 Nr 2 und Nr 3 iVm § 323 und § 281 dem Verkäufer fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. § 476 Abs. 1 S. 1 bedeutet nicht etwa, dass der Käufer bei Unwirksamkeit der Klausel über einen Gewährleistungsausschluss sofort zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann[21].

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Eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 zum Nachteil des Verbrauchers ist gleichfalls nur in engen Grenzen zulässig (s. § 476 Abs. 2 idF von 2021). Hervorzuheben ist, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf höchstens ein Jahr an dieselben engen Voraussetzungen geknüpft ist wie Ausschlussvereinbarung in Bezug auf die objektiven Anforderungen (s. Rn 7), sodass insbesondere in AGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist jetzt nicht mehr möglich ist.[22]

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