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c) Beweislastumkehr

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Nach § 477 Abs. 1 S. 1 idF von 2021 wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (s. die §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446), wenn sich ein von den Anforderungen des § 434 abweichender, vertragswidriger („mangelhafter“) Zustand innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Gefahrübergang „zeigt“, außer wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Lediglich bei dem Kauf von Tieren verkürzt sich die Frist, binnen derer sich der vertragswidrige Zustand gezeigt haben muss, in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage auf sechs Monate; zu denken ist dabei in erster Linie an Kaufverträge über Pferde, die die Gerichte erstaunlich häufig beschäftigen. § 477 bezweckt, die häufig schwierige Beweislage der Verbraucher, die sich auf einen Mangel der Kaufsache berufen wollen, im Wege einer Beweislastumkehr zu verbessern. Der Käufer muss lediglich beweisen, dass sich innerhalb der Jahresfrist nach Gefahrübergang ein Sachmangel „gezeigt“ hat, d. h., dass der vertragswidrige Zustand der Sache innerhalb der Frist erstmals hervorgetreten ist.[23] Gelingt dem Verbraucher der Nachweis dieser so genannten „Mangelerscheinung“ innerhalb der Jahresfrist nach Gefahrübergang, also nach Übergabe der Sache, so wird vermutet, dass der Mangel oder doch seine Ursachen bereits bei Übergabe vorlagen (§§ 434, 446), so dass der Käufer die Rechte aufgrund der §§ 437 ff hat, wenn nicht jetzt dem Verkäufer der Gegenbeweis gelingt, dass der Mangel tatsächlich erst später entstanden ist, z. B. vom Käufer selbst nach Übergabe durch mangelhaften Umgang mit der Sache verursacht wurde. Angesichts der großen Schwierigkeit dieses Gegenbeweises läuft die jetzige Regelung der Beweislast bei dem Verbrauchsgüterkauf aufgrund des § 477 der Sache nach auf eine (eingeschränkte) Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 2 hinaus (dazu oben § 5 Rn 39 f).[24]

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Für die Anwendung des § 477 ist kein Raum, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 477 Abs. 1 S. 1 HS 2). Dieser Ausnahmetatbestand wird ganz eng ausgelegt. Weder bei gebrauchten Sachen noch bei Tieren ist die Vermutung generell ausgeschlossen. Für den Ausschluss der Vermutung reicht es auch nicht aus, dass ein Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann oder dass der Verkäufer insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Käufer hatte. Ein Ausschluss der Vermutung kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, bei gebrauchten Sachen z. B., wenn es sich um ohne Weiteres erkennbare, äußere Schäden handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie der Käufer gerügt hätte, wenn sie tatsächlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, oder bei Tieren, wenn es nach der Inkubationszeit einer Krankheit ausgeschlossen ist, dass sie schon im Augenblick des Gefahrübergangs bestand[25]. – Die Vorschrift des § 477 Abs. 2 enthält eine entsprechende Regelung für Verträge über Waren mit digitalen Elementen (dazu u Rn 10a ff).

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