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2. Gerechtigkeit als kleineres Übel und Zweitbestes (358 e – 360 d)

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Und welche Vorstellungen macht man sich von der Entstehung der Gerechtigkeit? Gerechtigkeit, das macht Glaukons vertragstheoretische Skizze von der Entstehung des Rechts deutlich (358 e – 359 a), ist das im Vergleich zum großen Übel des Unrechtleidens kleinere Übel und das nur Zweitbeste im Vergleich mit den Vorzügen des Unrechttuns. Daß die nur zweitbeste Strategie der Gerechtigkeit sich gegen die beste Strategie der Ungerechtigkeit überhaupt durchsetzen kann, hat seinen Grund darin, daß die Ungerechtigkeitsstrategie sehr riskant ist und nur für solche eine rationale Option darstellt, die stark, mächtig und überlegen sind und sich gegenüber allen anderen durchsetzen können. In dem Maße, in dem jemand diese Voraussetzungen nicht besitzt, ist für ihn die Ungerechtigkeitsstrategie trotz ihrer Wünschbarkeit keine reale Option, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, daß anstelle des anvisierten bonum maximum erfolgreichen Unrechttuns sich das summum malum des Unrechtleidens einstellen wird. Gerechtigkeit ist also das Resultat der gemeinschaftlichen Abwendung des summum malum. Besser als Leid und Tod ist Gerechtigkeit allemal. Aber im Vergleich mit dem absolut vorzugswürdigen Unrechttun stellt Gerechtigkeit nur die zweite Wahl dar. Besser als die Gerechtigkeit ist die Ungerechtigkeit.

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