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Bonuszahlungen

Die gesetzlichen Krankenkassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer (= teilnehmender Versicherter) einen Bonus erhalten.

Da den Zahlungen kein Versicherungsfall zugrunde liegt, handelt es sich bei den Bonuszahlungen nicht um steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung i. S. d. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG.

Die Zahlungen mindern beim Arbeitgeber die abziehbaren Betriebsausgaben bzw. unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitnehmer die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Vgl. im Einzelnen Anhang 8a unter Nr. 5 Buchstabe a.

LS- SV-

Bei Geldprämien der Krankenkassen für Mitgliederwerbung handelt es sich um eine Vermittlungsleistung, die beim Empfänger regelmäßig zu sonstigen Einkünften führt. Diese sonstigen Einkünfte sind lediglich bis zu einem Jahresbetrag von 255 € nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG).

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