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1.Lohnsteuerliche Behandlung

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Das an den Bundesfreiwilligen gezahlte Taschengeld (regelmäßig höchstens 6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; 2022 = 423 € monatlich) ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5 Buchstabe d EStG), die anderen Bezüge, wie z. B. Unterkunft und Verpflegung (vgl. insbesondere zur Bewertung das Stichwort „Freie Unterkunft und Verpflegung“) sind hingegen steuerpflichtig.

Unfallentschädigungen an Personen, die während des Bundesfreiwilligendienstes zu Schaden gekommen sind, sowie entsprechende Zahlungen an deren Hinterbliebene sind ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG).

Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, haben keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, weil sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Hingegen gehören sie zum begünstigten Personenkreis bei der Riester-Rente (vgl. Anhang 6a Nr. 2).

Auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes müssen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachtet werden. Hierzu gehört u. a. ein Nachweis über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Bundesfreiwilligen (vgl. das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“), Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Arbeitslohn von Null).

Außerdem ist der Bundesfreiwilligendienst in den Katalog der begünstigten Dienste für die Kindergeldberechtigung aufgenommen worden mit der Folge, dass die Eltern für den Zeitraum des Bundesfreiwilligendienstes einen Anspruch auf Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge haben (vgl. hierzu auch die Erläuterungen in Anhang 9 unter Nr. 8 am Ende des Buchstabens h).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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