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e)Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG und Insolvenzgeldumlage

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Bei der Ermittlung zur Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG sind die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mitzuzählen. Bei einer Teilnahme des Arbeitgebers an den Umlageverfahren sind für die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Umlagebeträge zur U 1 nicht zu entrichten. Zur Umlage 2 (U 2) sind dagegen seit 1.7.2012 Umlagebeträge zu entrichten. Aus der U 2 kann demzufolge auch eine Erstattung von Aufwendungen für Mutterschaft beantragt werden. Die Einsatzstelle hat grundsätzlich die Insolvenzgeldumlage aus dem Entgelt zu zahlen, sofern sie hiervon nicht befreit ist (z. B. Betriebe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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