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Blattgeld

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Unter Blattgeld versteht man Zuschüsse an Musiker für die Beschaffung von Ersatzteilen für bestimmte Musikinstrumente. Das Blattgeld ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[194] kein steuer- und beitragsfreies Werkzeuggeld, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen mangels Vorliegen eines Werkzeugs nicht gegeben sind (vgl. das Stichwort „Werkzeuggeld“).

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Das Blattgeld ist jedoch in Anwendung des BFH-Urteils vom 21. 8. 1995 (BStBl. II S. 906) als Auslagenersatz steuerfrei, wenn es regelmäßig gezahlt wird und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Wird der Einzelnachweis für drei Monate erbracht, bleibt der pauschale Auslagenersatz solange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR).

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Ebenfalls als Auslagenersatz steuerfrei ist das vom Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung gezahlte Blattgeld für die nachgewiesenen Instandsetzungskosten (BFH-Urteil vom 28.3.2006, BStBl. II S. 473).

Siehe auch die Stichworte: Auslagenersatz, Instrumentengeld, Rohrgeld, Saitengeld.

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