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3.Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung

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Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 600 € jährlich je Arbeitnehmer für Gesundheitsförderung bei individuellen verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen setzt grundsätzlich die Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention oder eine Krankenkasse voraus (§ 3 Nr. 34 EStG). Diese Zertifizierung wird bei der vorstehenden Maßnahme (Bildschirmarbeitsbrille) regelmäßig nicht vorliegen, sodass eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten nicht in Betracht kommt, wenn das ärztliche Attest erst nach der Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille ausgestellt wurde (= somit kein Fall der vorstehenden Nr. 2). Arbeitgeberleistungen für Massagen, unabhängig davon, ob eine Massage innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt wird, sind hinsichtlich des Steuerfreibetrags nicht begünstigt und daher steuer- und beitragspflichtig.

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Je nach Höhe des geldwerten Vorteils ist eine Anwendung der monatlichen 50-€-Freigrenze für Sachbezüge (bis 31.12.2021 = 44 € monatlich) möglich, sofern diese noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist (vgl. das Stichwort „Sachbezüge“ unter Nr. 4).

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