Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 816

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6.Arbeitsessen

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen bis zu einem bestimmten Wert ist dann als steuerfreie Aufmerksamkeit einzustufen, wenn sie vom Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Die Freigrenze für steuer- und beitragsfreie Arbeitsessen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes beträgt 60 € einschließlich Umsatzsteuer (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR). Ein solches Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung.[189]

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Man könnte die Auffassung vertreten, dass eine Bewirtung durch den Arbeitgeber außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit sei mit der Folge, dass die unter der vorstehenden Nr. 4 erläuterten Regelungen anzuwenden wären. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu jedoch die Auffassung, dass das Bewirten von Arbeitnehmern für sich allein bei diesen nicht zur Annahme einer Auswärtstätigkeit führt, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewirtung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet.

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Bewirtet der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sich nicht auf einer Auswärtstätigkeit befinden, liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Vgl. aber auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 8 zu Bewirtungen im Rahmen von sog. Konzernveranstaltungen.

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (Bewirtung = steuerpflichtiger Arbeitslohn) gilt nach R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Speisen unentgeltlich oder verbilligt überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

Von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz ist nach dem Urteil des BFH vom 4.8.1994 (BStBl. 1995 II S. 59) auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und darüber hinaus das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig ist. Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, führen daher in aller Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dient die Gewährung einer Mahlzeit anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes jedoch der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs, kann ein Arbeitsessen anzunehmen sein, das innerhalb der 60-Euro-Grenze nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Findet die Bewirtung außerhalb des Betriebs statt, prüft die Finanzverwaltung aber besonders intensiv, ob die Beköstigung Belohnungscharakter hat und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Hinweis für die Praxis:

Die Abgrenzung der Abgabe von Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes und einem sog. Belohnungsessen ist fließend. Als Anhaltspunkt gilt: Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist gegeben, wenn die Bewirtung der Arbeitnehmer im Vordergrund steht, auch wenn während des Essens betriebliche Angelegenheiten besprochen werden. Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung oder ein anderer außergewöhlicher Arbeitseinsatz zur Einnahme der Mahlzeit lediglich unterbrochen wird. Um eine steuerfreie Aufmerksamkeit handelt es sich auch, wenn im Rahmen des Austauschs beruflicher Angelegenheiten unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 3.7.2019, BStBl. 2020 II S. 788). Zu Bewirtungen von Arbeitnehmern im Rahmen von sog. Konzernveranstaltungen vgl. auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 8.

Stellt die Beköstigung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil der Belohnungscharakter überwiegt, ist ein Ansatz der Sachbezugswerte für Mahlzeiten nicht möglich (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Arbeitslohn ist vielmehr der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der Bewirtungskosten laut Rechnung des Restaurants (= anteiliger tatsächlicher Preis). Der Arbeitgeber kann allerdings die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (vgl. nachfolgend unter Nr. 8).

Beispiel A

Die drei Abteilungsleiter einer Firma treffen sich einmal monatlich zu einem geschäftlichen Mittagessen in einem Lokal. Die Firma trägt die Kosten dieses sog. Arbeitsessens.

Die Rechnung beträgt für drei Personen 300 €. Trotz des beruflichen Anlasses liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, da die Verpflegung nicht während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt wird und der Wert außerdem 60 € übersteigt. Als geldwerter Vorteil sind bei jedem der drei Abteilungsleiter 100 € anzusetzen. Falls der Arbeitgeber die hierauf entfallende Lohnsteuer (und ggf. auch die Sozialversicherungsbeiträge) übernehmen will, muss er eine Nettolohnberechnung (vgl. das Stichwort „Nettolöhne“ sowie die Anhänge 12 und 13) durchführen. Eine Pauschalierung des Betrags von 300 € mit dem für Mahlzeiten geltenden Steuersatz von 25 % ist nicht zulässig. Allerdings kommt auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % in Betracht, vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“. Der Arbeitgeber kann den Rechnungsbetrag in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (keine Kürzung auf 70 %). Bei Essen im Wert von höchstens 50 €, ist die 50-Euro-Freigrenze anwendbar (vgl. nachfolgend das Beispiel B sowie die Erläuterungen unter Nr. 7). Im Beispielsfall ist diese Grenze aber eindeutig überschritten.

Beispiel B

Aufgrund eines größeren Auftrags, der noch im Januar 2022 termingerecht abgewickelt werden muss, ist es erforderlich, dass mehrere Arbeitnehmer einer Abteilung, die im Team arbeiten, an zwei Tagen hintereinander Überstunden machen. An beiden Tagen wird bis ca. 22 Uhr gearbeitet.

a)

Die Arbeitnehmer gehen an beiden Tagen gegen 17 Uhr in die nächstgelegene Pizzeria und nehmen dort ein bereits im Voraus bestelltes Abendessen zu sich. Gegen 19 Uhr sind sie wieder im Betrieb. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Bewirtung (30 € je Arbeitnehmer inklusive Umsatzsteuer).

b)

Nachdem die Abteilung den Auftrag termingerecht erledigen konnte, lädt der Arbeitgeber alle beteiligten Arbeitnehmer an einem Tag ihrer Wahl in eine nahe gelegene Pizzeria ein. Die Aufwendungen betragen pro Person (inklusive Umsatzsteuer) 40 €.

Im Fall a) erhalten die Arbeitnehmer während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes eine Mahlzeit, deren Wert 60 € nicht überschreitet. Da der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran hat, dass die im Team tätig werdenden Arbeitnehmer wieder gleichzeitig am Arbeitsplatz ihre unterbrochene Tätigkeit aufnehmen können, handelt es sich bei der gewährten Mahlzeit um eine nicht zum Arbeitslohn gehörende Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR).

Im Fall b) wird den Arbeitnehmern das Essen in Belohnungsabsicht gewährt. Die Bewirtung stellt deshalb ein Entgelt für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar, auch wenn der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Der tatsächliche Wert der Mahlzeit ist deshalb steuer- und beitragspflichtig (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Allerdings ist die 50-Euro-Freigrenze anwendbar, wenn sie in diesem Kalendermonat noch nicht durch andere Sachbezüge verbraucht ist.

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