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8.Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 %

Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten, auch soweit sie im Rahmen einer Bewirtung von Geschäftsfreunden auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (= Arbeitgeber) entfallen, ist auf 70 % der Aufwendungen begrenzt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.[191]

Diese Abzugsbeschränkung auf 70 % gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nur die eigenen Arbeitnehmer bewirtet (also keine Geschäftsfreunde des Arbeitgebers an der Bewirtung teilnehmen). Bewirtet der Arbeitgeber ausschließlich eigene Arbeitnehmer, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (R 4.10 Abs. 7 EStR). Der Arbeitnehmer muss jedoch den geldwerten Vorteil ggf. nach den unter Nrn. 4, 6 und 7 dargestellten Grundsätzen versteuern. Bewirtungskosten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Arbeitnehmer, Angehörige oder Personen entfallen, die zur Gestaltung der Betriebsveranstaltung beitragen (R 4.10 Abs. 7 Satz 4 EStR). Ob diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, ist unabhängig vom Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber nach den unter dem Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ dargelegten Grundsätzen zu entscheiden.

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Die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (z. B. Mutter- oder Tochterunternehmen; sog. Konzernveranstaltung) und mit ihnen vergleichbaren Personen ist aus der Sicht des Bewirtenden geschäftlich veranlasst mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug auf 70 % begrenzt ist (R 4.10 Abs. 7 Satz 2 EStR). Aufgrund der Regelung in R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR ist sowohl für die teilnehmenden Arbeitnehmer des bewirtenden Arbeitgebers als auch für die Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens kein geldwerter Vorteil anzusetzen.

Beispiel

Anlässlich einer beruflichen Besprechung im Betrieb werden sowohl die Arbeitnehmer des Arbeitgebers als auch des verbundenen Tochterunternehmens bewirtet.

Es handelt sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug auf 70 % der Aufwendungen begrenzt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 7 Satz 2 EStR). Sowohl für die Arbeitnehmer des bewirtenden Arbeitgebers als auch für die Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR).

In R 4.10 Abs. 6 Satz 9 EStR gibt es eine Vereinfachungsregelung, nach der der Wert einer Mahlzeit bei einer Bewirtung in der betriebseigenen Kantine mit 15 € je Gast (einschließlich Getränke) angesetzt werden kann. Dieser Wert hat mit der lohnsteuerlichen Bewertung von Bewirtungskosten und mit der bei einer Bewirtung von Arbeitnehmern anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes geltenden 60-Euro-Grenze nichts zu tun. Er gilt für die Anwendung der 70 %-Regelung beim Betriebsausgabenabzug. Das bedeutet, dass bei einer Bewirtung in der betriebseigenen Kantine die tatsächlichen Aufwendungen (die meist höher als 15 € sind) in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Beschränkung auf 70 % errechnet sich hingegen aus dem Wert von 15 €, sodass im Ergebnis 4,50 € (= 30 % von 15 €) je Gast vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden.

Zum Werbungskostenabzug für Bewirtungskosten beim Arbeitnehmer vgl. nachfolgende Nr. 11.

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