Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 820

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10.Bewirtung bei Beförderungen, Jubilarfeiern, Geburtstagen und Ähnliches

Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen (z. B. Beförderungen, Jubilarfeiern, Geburtstagen, Amtseinführung, Verabschiedung) die dem Arbeitnehmer entstehenden Bewirtungskosten übernimmt. In diesen Fällen ist unter dem Gesichtspunkt des „ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses“ zu prüfen, ob Arbeitslohn vorliegt. Nach R 19.3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LStR gilt hierbei Folgendes:

Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers, die aus Anlass

 der Diensteinführung,

 eines Amts- oder Funktionswechsels,

 der Ehrung eines einzelnen Jubilars anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums (= 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum)[192] oder

 der Verabschiedung eines Arbeitnehmers

LS- SV-

zugewendet werden, sind als Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen (und damit steuerfreien) Interesse anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) den Betrag von 110 € je teilnehmender Person nicht übersteigen.

Beispiel A

Der Arbeitgeber ehrt einen langjährigen Mitarbeiter aus Anlass der Pensionierung, indem er ihm gestattet, seine Vorgesetzten, Kollegen, Betriebsratsmitglieder und seine Familie in ein Restaurant einzuladen und diese Personen auf Geschäftskosten zu bewirten. Die Aufwendungen je Teilnehmer betragen 100 € einschließlich Umsatzsteuer. Obwohl es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt, sind die Zuwendungen an den Arbeitnehmer aufgrund der Anwendung der 110-Euro-Grenze steuer- und beitragsfrei.

In die Prüfung der 110-Euro-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € mit einzubeziehen.

Beispiel B

Erhält der Arbeitnehmer im Beispiel A bei seiner Abschiedsfeier ein Elektro-Bike (= Kraftfahrzeug) im Wert von 6000 €, ist dieses Geschenk nicht in die Berechnung der 110-Euro-Grenze mit einzubeziehen. Die 6000 € unterliegen als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist nicht möglich, weil begrifflich keine Betriebsveranstaltung vorliegt. Die Lohnsteuer für diese Sachzuwendung kann aber mit 30 % pauschaliert werden, vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

LS- SV-

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt (vgl. das Stichwort „Geburtstagsfeier“).

LS+ SV+

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Ehrung eines einzelnen Jubilars anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers mehr als 110 € je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers zuzurechnen. Entsprechendes gilt – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen je teilnehmender Person –, wenn die Veranstaltung den Charakter einer privaten Feier hat.

Beispiel C

Anlässlich der Verabschiedung eines leitenden Mitarbeiters findet auf Kosten des Arbeitgebers ein Essen im kleinen Kreis in einem Restaurant statt. Gäste sind Geschäftspartner des Arbeitgebers und Angehörige des öffentlichen Lebens, zu denen der Ausscheidende freundschaftliche Beziehungen unterhält und die er persönlich ausgewählt hat. Im Gegensatz zur Abschiedsfeier im Betrieb an seinem letzten Arbeitstag sind weder Vertreter des Arbeitgebers noch Mitarbeiter anwesend. Folglich wird auch keine Laudatio seitens des Arbeitgebers auf den Ausscheidenden gehalten.

Da die Veranstaltung den Charakter einer privaten Feier hat, führen die Aufwendungen des Arbeitgebers – ungeachtet der Höhe je teilnehmender Person – zu steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beim Ausscheidenden (BFH-Urteil vom 15.2.2008, BFH/NV 2008 S. 790).

Zum Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei einem Arbeitnehmerjubiläum vgl. das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ unter Nr. 7.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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