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1.Massagen am Arbeitsplatz

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Der Bundesfinanzhof hat mit BFH-Urteil vom 30.5.2001 (BStBl. II S. 671) entschieden, dass Massagen, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreicht, bei einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle muss jedoch durch Auskünfte des medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt werden.

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Im zweiten Rechtsgang dieses Streitfalls vor dem Finanzgericht sind Gutachten von Berufsgenossenschaften allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass Massagen nicht besonders geeignet sind, bei Arbeitnehmern, die ganztägig an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, möglichen und damit verbundenen Beschwerden vorbeugend entgegenzuwirken und krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Aus arbeitsmedizinischer Sicht würden medizinische Massagen an Bildschirmarbeitsplätzen keine empfehlenswerten wirksamen Maßnahmen bei Beschwerden am Bewegungsapparat darstellen. In vergleichbaren Fällen führen vom Arbeitgeber veranlasste Massagen daher zu geldwerten Vorteilen. Der Steuerfreibetrag für Gesundheitsmaßnahmen von 600 € jährlich je Arbeitnehmer kann hierfür nicht in Anspruch genommen werden (vgl. nachfolgende Nr. 3).

Zur Frage, ob bei der Teilnahme am FPZ-Rückenkonzept Arbeitslohn oder eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegt, vgl. das Stichwort „FPZ-Rückenkonzept“ unter Nr. 2.

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