Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 813

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f)Aufzeichnung und Bescheinigung des Großbuchstabens „M“

Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Hierdurch soll letztlich sichergestellt werden, dass auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers die Verpflegungspauschalen in der zutreffenden Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beispiel A

Arbeitnehmer A macht für seinen Arbeitgeber im Kalenderjahr 2022 zahlreiche, mehrtägige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Der Arbeitgeber bucht für ihn jeweils Hotelübernachtungen mit Frühstück.

Im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 hat der Arbeitgeber einmal den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen.

Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt also unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Besteuerung der Mahlzeiten unterblieben ist oder die Mahlzeit pauschal mit 25 % oder individuell besteuert wurde.

Beispiel B

Arbeitnehmer B macht für seinen Arbeitgeber am 7. und 8. Dezember 2022 seine einzige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit über zwei Tage. Der Arbeitgeber bucht für ihn eine Hotelübernachtung mit Frühstück.

Im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen. Auf die Anzahl der Mahlzeitengestellungen (hier: eine!) kommt es nicht an.

Mahlzeiten, deren Preis 60 € übersteigt, und die daher nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert, sondern mit dem tatsächlichen Preis zu bewerten sind, müssen nicht aufgezeichnet und bescheinigt werden. Entsprechendes gilt für Mahlzeiten, die kein Arbeitslohn sind (z. B. bei der Teilnahme von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR). Dies lässt sich ableiten aus § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG, wonach eine Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M“ nur für mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeiten besteht. Eine Bescheinigungspflicht besteht daher in den vorstehend genannten Fällen auch dann nicht, wenn die Verpflegungspauschale wegen der Mahlzeitengestellung zu kürzen ist.

Beispiel C

Arbeitnehmer C erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich einer 10-stündigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ein Mittagessen im Wert von 80 €. Weitere Mahlzeitengestellungen anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten hat C im Kalenderjahr 2022 nicht erhalten.

Der Arbeitgeber hat den Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto des C weder aufzuzeichnen noch in dessen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, da der Preis der Mahlzeit 60 € übersteigt.

Beispiel D

Arbeitnehmer D nimmt auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung mit mehreren Kunden teil.

Der Arbeitgeber hat den Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto des D weder aufzuzeichnen noch in dessen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, da die Gewährung von Mahlzeiten an den Arbeitnehmer bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht zu Arbeitslohn führt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR). Gleichwohl führt die Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber bei D zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.

Vgl. zur Aufzeichnung und Bescheinigung des Großbuchstaben M auch Anhang 4 unter Nr. 10 Buchstabe f.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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