Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 798

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9.Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht bei Betriebsveranstaltungen

Von einer durch das überwiegende unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, den Freibetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Betriebsveranstaltung nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist nicht vorzunehmen.

Beispiel A

An einem Betriebsausflug im September 2022 nehmen 60 Arbeitnehmer des Unternehmens teil. Die Aufwendungen betragen 5400 € zuzüglich 1026 € Umsatzsteuer.

Auf jeden Teilnehmer entfallen 107,10 € (6426 € : 60). Die 110-Euro-Freibetragsgrenze ist eingehalten. Der Arbeitgeber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine umsatzsteuerpflichtige „Entnahmebesteuerung“ vorzunehmen ist.

Zu beachten ist, dass für die Höhe des Vorsteuerabzugs auf die Gesamttätigkeit des Unternehmers abzustellen ist mit der Folge, dass bei der Ausführung von auch steuerfreien Umsätzen der Vorsteuerabzug aus diesem Grund teilweise zu versagen ist.

Beispiel B

Ein Arbeitgeber/Unternehmer mit zur Hälfte steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausflugs. Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen 100 €.

Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar, weil sie die lohnsteuerliche Freibetragsgrenze von 110 € nicht übersteigen. Da diese Leistungen keinen Wertabgabentatbestand erfüllen, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist daher die Gesamttätigkeit des Arbeitgebers/Unternehmers maßgeblich. Folglich kann die Hälfte des dem Arbeitgeber in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrags als Vorsteuer abgezogen werden.

Übersteigt hingegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Mangels Bezug für das Unternehmen scheidet in diesem Fall eine Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein aus. Die Frage der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stellt sich daher von vornherein nicht. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts.

Beispiel C

Wie Beispiel A. Es nehmen 30 Arbeitnehmer des Unternehmens teil.

Auf jeden Teilnehmer entfallen 214,20 € (6426 € : 30). Die 110-Euro-Freibetragsgrenze ist überschritten. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen ist, die einen Leistungsbezug für das Unternehmen ausschließt. Der geldwerte Vorteil von (214,20 € abzüglich 110 € =) 104,20 € ist zudem lohnsteuerpflichtig und kann mit 25 % pauschal besteuert werden.

Beispiel D

An einem Musical-Besuch mit Essen (= Betriebsveranstaltung) nehmen 60 Personen teil, davon 20 Arbeitnehmer ohne Partner und 20 Arbeitnehmer mit Partner (= insgesamt 40 Personen). Die Kosten für die Betriebsveranstaltung betragen 5950 €.

Auf jeden Teilnehmer entfallen 99,16 € (5950 € : 60). Bei den Arbeitnehmern ohne Partner ist die 110-Euro-Freibetragsgrenze eingehalten.

Bei den Arbeitnehmern mit Partner ist die 110-Euro-Freibetragsgrenze überschritten (99,16 € × 2 = 198,32 €). Der geldwerte Vorteil ist nach Abzug des Freibetrags von 110 € in Höhe von 88,32 € lohnsteuerpflichtig und kann mit 25 % pauschal besteuert werden.

Der Arbeitgeber ist nur insoweit zum Vorsteuerabzug – ohne dass eine umsatzsteuerpflichtige „Entnahmebesteuerung“ vorzunehmen ist – berechtigt, wie die 110-Euro-Freibetragsgrenze eingehalten wurde. Der Vorsteuerabzug beträgt die Hälfte (20 von 40 Arbeitnehmer) der in den Rechnungen für Eingangsleistungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Die Finanzverwaltung lehnt es ab, für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Aufteilung der Eingangsleistungen in einen unternehmerisch veranlassten Teil und einen nichtunternehmerisch veranlassten Teil vorzunehmen.

Beispiel E

Die Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Betriebsausflugs betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 137,50 €.

Lohnsteuerlich führt nach Abzug des arbeitnehmerbezogenen Freibetrags von 110 € ein Betrag von 27,50 € (137,50 € abzüglich 110 €) je teilnehmenden Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann und in diesem Falle sozialversicherungsfrei ist.

Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ist beim Arbeitgeber bereits dem Grunde nach in vollem Umfang ausgeschlossen, da der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag 110 € überschreitet.

Hätte die Finanzverwaltung auch umsatzsteuerlich eine Aufteilung der Eingangsleistung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil zugelassen und für den unternehmerischen Teil den Betrag von 110 € angesetzt, wäre der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen dem Grunde nach nur zu 20 % (27,50 € im Verhältnis zu 137,50 €) ausgeschlossen und zu 80 % (110 € im Verhältnis zu 137,50 €) abziehbar gewesen. Das ist aber nicht der Fall.

Vgl. im Übrigen hierzu auch die umfangreichen Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“.

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