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10.Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber

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Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer (einschließlich ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare) und deren teilnehmende Begleitpersonen zuzüglich der ggf. nicht abziehbaren Vorsteuer berechtigen in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitpersonen entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.

Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten sowie der übrigen Kosten als Geschenk unterliegt daher den gesetzlichen Abzugsbeschränkungen (Bewirtungskosten 70 % abziehbar, Geschenke nur bis 35 € Freigrenze; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG).

Aufwendungen, die auf die private Teilnahme von Personen entfallen (z. B. Begleitpersonen des Arbeitgebers, soweit die Teilnahme den Arbeitnehmern nicht eingeräumt wird), sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

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