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Bewerbungskosten

LS- SV-

Durch die persönliche Vorstellung eines Stellenbewerbers können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten entstehen. Einen Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten erwirbt der Stellenbewerber nach § 670 BGB dann, wenn ihn der Arbeitgeber zur Vorstellung auffordert. Sucht der Bewerber den künftigen Arbeitgeber auf eigene Initiative oder auf Vermittlung der örtlichen Arbeitsagentur auf, ist der Arbeitgeber nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Erstattet ein Arbeitgeber einem Stellenbewerber die für das Vorstellungsgespräch entstandenen Aufwendungen (z. B. die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Pkws 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer sowie bei Erreichen der erforderlichen Mindestabwesenheitszeit Verpflegungspauschalen), sind diese Ersatzleistungen als Reisekosten steuerfrei (R 9.4 Satz 2 LStR).

Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis führt.

Erhält der Arbeitnehmer keine Erstattung, kann er seine Aufwendungen als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen (vgl. Anhang 7 Abschnitt B Nr. 2).

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