Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 809

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b)Nichtbesteuerung „üblicher“ Mahlzeiten bis 60 €

Die Besteuerung einer üblichen Mahlzeit anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit als Arbeitslohn ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Eine mögliche Kürzung des Werbungskostenabzugs wegen der Gestellung einer Mahlzeit ist unerheblich.

Beispiel A

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer anlässlich einer eintägigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von zehn Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ein Mittagessen im Wert von 30 € zur Verfügung.

Der Arbeitgeber muss für die zur Verfügung gestellte Mahlzeit keinen geldwerten Vorteil versteuern, da der Arbeitnehmer für die eintägige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Verpflegungspauschale von 14 € ist wegen der Mahlzeitengestellung um 11,20 € (40 % von 28 €) zu kürzen, sodass eine Verpflegungspauschale von 2,80 € verbleibt.

Eine Besteuerung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit unterbleibt bereits immer dann, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, weil er innerhalb der Dreimonatsfrist nachweislich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist oder eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung vorliegt. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Gestellung einer Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen (vgl. nachfolgenden Buchstaben c).

Beispiel B

Der Arbeitnehmer nimmt auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem zweitägigen Seminar mit Übernachtung teil. Die Hotelrechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt. Der Arbeitgeber erstattet die vom Arbeitnehmer verauslagten Übernachtungskosten von 100 € inklusive 20 Euro für ein Frühstück im Rahmen der Reisekostenabrechnung des Arbeitnehmers. Die auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung des Seminarveranstalters hat der Arbeitgeber unmittelbar bezahlt. Darin enthalten ist für beide Seminartage jeweils ein für derartige Veranstaltungen typisches Mittagessen, dessen Preis in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen ist.

Der Arbeitnehmer erhält sowohl das Frühstück als auch die beiden Mittagessen auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für den An- und den Abreisetag steht ihm grundsätzlich jeweils eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 € zu.

Obgleich der Preis der Mittagessen in der Rechnung des Seminarveranstalters nicht beziffert ist, kann aufgrund der Art und Durchführung der Seminarveranstaltung von einer üblichen Beköstigung ausgegangen werden, deren Preis 60 € nicht übersteigt. Die Mahlzeiten sind daher nicht als Arbeitslohn zu erfassen und die Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers sind im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen (vgl. nachfolgenden Buchstaben e).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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