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d)Besteuerung „unüblicher“ Mahlzeiten über 60 €

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Eine vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten abgegebene Mahlzeit mit einem höheren Preis als 60 € ist stets mit dem tatsächlichen Wert ggf. gemindert um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt als Arbeitslohn zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn der Preis der Mahlzeit zwar nicht offen in Rechnung gestellt, nach dem Gesamtbild der Umstände aber als „unüblich“ anzusehen ist und ein Wert der Mahlzeit von mehr als 60 € unterstellt werden kann. Im Zweifel ist der Wert der Mahlzeit zu schätzen. Eine unübliche Mahlzeit ist zudem unabhängig davon als Arbeitslohn zu erfassen, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung einer unüblichen Mahlzeit mit einem Preis über 60 € kann zudem nicht mit 25 % pauschal besteuert werden.

Beispiel

Der Arbeitnehmer nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers an einer eintägigen Podiumsdiskussion mit anschließender Abendveranstaltung teil. Die auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung des Veranstalters hat der Arbeitgeber unmittelbar bezahlt. Darin enthalten sind die Kosten für ein Galadinner, das mit 80 € separat ausgewiesen ist. Der Arbeitnehmer ist mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

Der Arbeitnehmer erhält das Galadinner vom Veranstalter der Podiumsdiskussion auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Wegen der Kosten von mehr als 60 € ist von einem Belohnungsessen auszugehen und 80 € sind als Arbeitslohn anzusetzen. Der Arbeitnehmer kann als Werbungskosten eine ungekürzte Verpflegungspauschale in Höhe von 14 € geltend machen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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