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3.Geschäftlich veranlasste Bewirtung bei Auswärtstätigkeiten

LS- SV-

Bewirtet ein Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ausgelegten Bewirtungskosten in voller Höhe steuerfrei ersetzen (Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG). Nimmt der Arbeitnehmer ebenfalls an dem Essen teil, ist der auf ihn entfallende Teil der gesamten Bewirtungskosten kein geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR). Als Betriebsausgaben kann der Arbeitgeber allerdings nur 70 % der Bewirtungskosten abziehen, auch soweit sie auf den Arbeitnehmer entfallen (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR; vgl. auch nachfolgende Nr. 8). Vgl. aber auch die Stichworte „Incentive-Reisen“ sowie „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter den Nrn. 4 und 5.

Die für den Tag der Auswärtstätigkeit in Betracht kommende Verpflegungspauschale ist allerdings wegen der Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers auch in diesem Fall wie folgt zu kürzen:

 um 20 % für ein Frühstück und

 um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Tagespauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60 € für ein Frühstück (= 20 % von 28 €) und jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen (= jeweils 40 % von 28 €). Bei einer Auslandsreise ist für die Berechnung der Kürzung der Verpflegungspauschale auf das Auslandstagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit abzustellen (vgl. zur Höhe des Auslandstagegeldes Anhang 5a).

Die vorstehend beschriebene Kürzung gilt sowohl bei einem steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für einen Werbungskostenabzug der Verpflegungspauschale. Allerdings ist in diesen Fällen in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe „M“ zu bescheinigen, weil die Mahlzeit nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist (es liegt ja gar kein geldwerter Vorteil vor). Vgl. auch die Erläuterungen und Beispiele unter der nachfolgenden Nr. 4.

Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer von einem Kunden bewirtet wird, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers handelt (vgl. das nachfolgende Beispiel C).

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer bewirtet im Kalenderjahr 2022 anlässlich einer Auswärtstätigkeit zwei Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einem Lokal. Er zahlt für das Abendessen je Person 100 €, also insgesamt 300 €. Ersetzt ihm sein Arbeitgeber die 300 €, ist dieser Betrag als Auslagenersatz beim Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG) und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils entfällt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR). Die Verpflegungspauschale, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei zahlen kann, richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Beträgt die Abwesenheitsdauer mehr als acht Stunden, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 2,80 € steuerfrei ersetzen. Die Verpflegungspauschale von 14 € ist wegen des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abendessen um 11,20 € (= 40 % von 28 €) zu kürzen. Mithin verbleibt ein steuerfrei zahlbarer Betrag von 2,80 € (14 € abzüglich 11,20 €).

Der Arbeitgeber kann lediglich 70 % von 300 € = 210 € als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Der Arbeitgeber wird in solch einem Fall oftmals nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, da er keine auf seinen Namen ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt (er hat ja an der Bewirtung selbst nicht teilgenommen). Daher handelt es sich bei den o. a. Beträgen um Bruttobeträge.

Beispiel B

Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen zusammen eine berufliche Reise mit einer Abwesenheitsdauer von 14 Stunden. Der Arbeitgeber bewirtet zwei Geschäftsfreunde in einem Lokal. An der Bewirtung nimmt auch der Arbeitnehmer teil. Der Arbeitgeber zahlt für das Essen netto 60 € je Person, insgesamt also 240 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil von 60 € zuzüglich Umsatzsteuer stellt bei diesem keinen geldwerten Vorteil dar (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 2,80 € steuerfrei erstatten. Die Verpflegungspauschale von 14 € ist wegen des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abendessens um 11,20 € (= 40 % von 28 €) zu kürzen. Mithin verbleibt ein steuerfrei zahlbarer Betrag von 2,80 € (14 € abzüglich 11,20 €).

Der Arbeitgeber kann lediglich 70 % von 240 € = 168 € als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Ggf. kann der Arbeitgeber aus der ordnungsgemäßen Rechnung des Lokals den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Es handelt sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung, da der Gesamtbetrag (brutto) 250 € übersteigt.

Beispiel C

Der Arbeitnehmer wird anlässlich einer 12-stündigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von einem Kunden zum Mittagessen eingeladen.

Die Verpflegungspauschale beträgt 14 €. Sie ist wegen des Mittagessens nicht zu kürzen, da es sich nicht um eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten handelt. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an der geschäftlich veranlassten Bewirtung des Kunden führt zudem nicht zu Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR).

Zur Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen von sog. Konzernveranstaltungen vgl. nachfolgende Nr. 8.

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