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a)Bewertung „üblicher“ Mahlzeiten

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Eine vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellte „übliche“ Mahlzeit wird zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert (Frühstück = 1,87 €, Mittag- und Abendessen jeweils 3,57 €) bewertet (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Als „üblich“ gilt eine Mahlzeit, deren Preis 60 € nicht übersteigt. Hierbei sind auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen. Die Grenze von 60 € gilt auch unabhängig davon, ob die Mahlzeiten im Inland oder Ausland gewährt werden.

Für die Prüfung der 60-Euro-Grenze kommt es auf den Preis (einschließlich Umsatzsteuer) der Mahlzeit an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.

Die für eine unmittelbar vom Arbeitgeber abgegebene Mahlzeit maßgeblichen Grundsätze gelten auch, wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird. Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

 der Arbeitgeber die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und

 die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung bis 250 € Gesamtbetrag handelt, die im Original beim Arbeitgeber vorliegt oder vorgelegen hat und zu Zwecken der elektronischen Archivierung eingescannt wurde. Eine Quittung über den zu zahlenden Betrag ist keine (Kleinbetrags-)Rechnung in diesem Sinne.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem bezahlt oder erstattet wird. Die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen aber nicht das Kriterium einer Mahlzeit und führen daher nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis ggf. gemindert um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt als Arbeitslohn anzusetzen (vgl. auch nachfolgende Nr. 7).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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