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Betriebsversammlung

LS+ SV+

Ersatzleistungen für Wegezeiten zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung sind steuer- und beitragspflichtig.

Für die steuerliche Behandlung des Fahrtkostenersatzes gilt Folgendes:

LS+ SV+

Der Fahrtkostenersatz ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zur Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung vgl. „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ unter Nr. 5.

LS- SV-

Findet die Betriebsversammlung außerhalb des Betriebs statt, können die Fahrtkosten zum Versammlungsort ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt werden, da eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt.

Wird ein Pkw benutzt, können 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit außerhalb des Betriebs abgehalten, darf nur die Entfernung von der ersten Tätigkeitsstätte zum Versammlungsort und zurück zum Betrieb berücksichtigt werden; findet die Versammlung im Anschluss an die Arbeitszeit statt, ist nicht nur eine etwaige Umwegstrecke, sondern die gesamte Strecke von der ersten Tätigkeitsstätte über den Veranstaltungsort zur Wohnung als Auswärtstätigkeit zu werten.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt an einer Betriebsversammlung teil, die nach Feierabend in einem Hotel stattfindet. Der Arbeitnehmer muss hierfür einen Umweg von 10 km fahren; die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Der Arbeitgeber kann für die gesamte Strecke von 30 km (Fahrt vom Betrieb zum Hotel und von dort zur Wohnung) den für Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersatz von 0,30 € steuerfrei ersetzen. Für die morgendliche Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist die „halbe“ Entfernungspauschale anzusetzen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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