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Bettensteuer

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Immer mehr Kommunen erheben eine sog. Bettensteuer (nunmehr auch Kultur- und/oder Tourismusförderabgabe genannt). Hierbei handelt es sich um eine prozentuale Sonderabgabe auf den Zimmerpreis je Übernachtung (z. B. 5 % des Übernachtungspreises). Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern kann diese Bettensteuer als Bestandteil der Übernachtungskosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Vgl. auch die Erläuterungen zu Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten in Anhang 4 unter Nr. 8 Buchstabe a. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer solchen Bettensteuer für beruflich bedingte Übernachtungen ohnehin für verfassungswidrig (BVerwG-Urteile vom 11.7.2012 9 CN 1.11 und 2.11).

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