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7.Sachgeschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind in die Gesamtkosten des Arbeitgebers und damit in die Bemessungsgrundlage für die Aufteilung auf die Teilnehmer einzubeziehen, Geschenke bei Gelegenheit von Betriebsveranstaltungen hingegen nicht.

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. „Weihnachtspäckchen“). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 € ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist das Merkmal „anlässlich“ erfüllt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk besteht. Dies ist – unabhängig vom Wert des Geschenks – z. B. bei Verlosungsgewinnen anlässlich einer Tombola auf der Weihnachtsfeier der Fall (vgl. nachfolgende Nr. 8).

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung.[186]

Beispiel A

Die auf einen Arbeitnehmer entfallenden Kosten einer Weihnachtsfeier betragen 95 €. Jeder Arbeitnehmer erhält im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Päckchen im Wert von 30 €. Damit ist die 110-Euro-Freibetragsgrenze überschritten; jeder Arbeitnehmer hat 15 € (125 € abzüglich 110 €) zu versteuern. Der Arbeitgeber kann die Steuer mit 25 % pauschalieren; dadurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.

Beispiel B

An einer Weihnachtsfeier nehmen 100 Mitarbeiter des Arbeitgebers teil. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 8000 € (= 80 € pro Arbeitnehmer). Außerdem erhält jeder Arbeitnehmer ein Sachgeschenk von 60 € (= Kosten von 6000 €).

Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für die Sachgeschenke. Die gesamten Aufwendungen von 14000 € sind auf die 100 Arbeitnehmer zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 140 € ergibt (14000 € : 100 Arbeitnehmer). Der Betrag von 140 € ist nach Abzug des Freibetrags von 110 € in Höhe von 30 € steuerpflichtig. Bei 100 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 3000 € und die pauschale Lohnsteuer 750 € (= 25 % von 3000 €) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Geschenke, die vom Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30 % pauschal besteuert werden (insbesondere an Geschäftsfreunde), sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung nicht zu berücksichtigen (vgl. auch das Beispiel F unter der vorstehenden Nr. 4 Buchstabe a).

LS- SV-

Bei einem sog. Geschenklos (Los für die Teilnahme an einer von einem Dritten durchgeführten Lotterie), ist die Zuwendung des Loses das Geschenk. Ein etwaiger Lotteriegewinn ist kein Arbeitslohn und somit weder steuer- noch beitragspflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, für die eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Betracht kommt, nur solche sind, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung betreffen. Die Zuwendung muss durch die betreffende Betriebsveranstaltung veranlasst sein (z. B. der Verlosungsgewinn einer durchgeführten Tombola; vgl. nachfolgende Nr. 8). Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht mit 25 % pauschal besteuert werden (BFH-Urteil vom 7.11.2006, BStBl. 2007 II S. 128).

Beispiel C

Der Arbeitgeber überreicht im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeier seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 1500 € pro Stück. Es handelt sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist nicht möglich.

LS+ SV+

Der Bundesfinanzhof ist in dem o. a. Urteil zu der Auffassung gekommen, dass die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung gewährt werden. Der Arbeitgeber habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeier genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei aber eine untypische Programmgestaltung; die Zuwendung ist daher nicht durch die Betriebsveranstaltung veranlasst. Zudem hätte die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von der Weihnachtsfeier vorgenommen werden können. Eine Pauschalierung des Werts der Goldmünzen mit 25 % kommt folglich nicht in Betracht. Der Wert der Goldmünzen kann allerdings pauschal mit 30 % nach § 37b EStG besteuert werden (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“). Allerdings ist die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG sozialversicherungspflichtig.

Eine großzügigere Sichtweise des Bundesfinanzhofs hätte übrigens zur Folge gehabt, dass auch das Weihnachtsgeld bzw. das „13. Monatsgehalt“ pauschal mit 25 % hätten besteuert werden können, wenn nur die Auszahlung „programmgemäß“ auf einer Betriebsveranstaltung erfolgt wäre. Dies wäre aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber anderen Arbeitnehmern bedenklich gewesen. Eine Tombola oder eine Verlosung ist hingegen eine typische Programmgestaltung einer Betriebsveranstaltung mit der Folge, dass Verlosungsgewinne in die Gesamtkosten und bei Überschreitung des Freibetrags von 110 € in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen sind (vgl. hierzu nachfolgende Nr. 8).

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