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e)Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Der Arbeitnehmer kann für die ihm tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitszeit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird die Verpflegungspauschale tageweise gekürzt, und zwar

 um 20 % für ein Frühstück und

 um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Tagespauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60 für ein Frühstück (= 20 % von 28 €) und jeweils 11,20 für ein Mittag- und Abendessen (= jeweils 40 % von 28 €). Bei einer Auslandsreise ist für die Berechnung der Kürzung der Verpflegungspauschale auf das Auslandstagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit abzustellen (vgl. zur Höhe des Auslandstagegeldes Anhang 5a). Unmaßgeblich ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer verzehrt wird oder nicht. Zu den Mahlzeiten gehört auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. auch belegte Brötchen, Kuchen oder Obst).

Beispiel A

Der Arbeitnehmer ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen.

Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. Der Arbeitnehmer kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag: 14,00 Euro
Zwischentag: 28,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 5,60 Euro
Mittagessen – 11,20 Euro
Abendessen – 11,20 Euro
verbleiben für den Zwischentag 0,00 Euro
Abreisetag: 14,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 5,60 Euro
verbleiben für den Abreisetag 8,40 Euro
Insgesamt als Werbungskosten abziehbar oder steuerfrei erstattungsfähig 22,40 Euro

Ein für die Gestellung der Mahlzeit vereinbartes und vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Allerdings zahlt der Arbeitnehmer für das Frühstück 6 € und für das Mittag- und Abendessen jeweils 8 €.

Anreisetag: 14,00 Euro
Zwischentag: 28,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 0,00 Euro (5,60 – 6,00 Euro)
Mittagessen – 3,20 Euro (11,20 – 8,00 Euro)
Abendessen – 3,20 Euro (11,20 – 8,00 Euro)
verbleiben für den Zwischentag 21,60 Euro
Abreisetag: 14,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 0,00 Euro (5,60 – 6,00 Euro)
verbleiben für den Abreisetag 14,00 Euro
Insgesamt als Werbungskosten abziehbar oder steuerfrei erstattungsfähig 49,60 Euro

Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind also jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen, für die der Arbeitnehmer das Entgelt zahlt. Übersteigt das vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlte Entgelt den Kürzungsbetrag, entfällt für diese Mahlzeit die Kürzung des Werbungskostenabzugs. Eine Verrechnung etwaiger Überzahlungen des Arbeitnehmers mit Kürzungsbeträgen für andere Mahlzeiten ist aber nicht zulässig.

Beispiel C

Der Arbeitnehmer ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer zahlt für das Mittag- und Abendessen jeweils 12 €.

Anreisetag: 14,00 Euro
Zwischentag: 28,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 5,60 Euro
Mittagessen – 0,00 Euro (11,20 – 12,00 Euro)
Abendessen – 0,00 Euro (11,20 – 12,00 Euro)
verbleiben für den Zwischentag 22,40 Euro
Abreisetag: 14,00 Euro
Kürzung: Frühstück – 5,60 Euro
verbleiben für den Abreisetag 8,40 Euro
Insgesamt als Werbungskosten abziehbar oder steuerfrei erstattungsfähig 44,80 Euro

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen ist immer dann vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Sie gilt daher auch für die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder an einem außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR), sofern der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur Verfügung stellt. Es kommt also für die Kürzung nicht darauf an, ob Vorteile aus der Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn gehören oder nicht.

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60 € übersteigt und die daher individuell zu versteuern sind.

Beispiel D

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich einer 10-stündigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ein Mittagessen im Wert von 80 €.

Die Verpflegungspauschale beträgt 14 €. Das Mittagessen übersteigt den Preis von 60 € und ist mit dem tatsächlichen Wert (= 80 €) individuell zu versteuern. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt.

Nimmt der Arbeitnehmer an der geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten oder an einem Arbeitsessen eines Dritten teil, fehlt es in der Regel an einer Veranlassung durch den Arbeitgeber. In diesem Fall werden folglich die Verpflegungspauschalen nicht gekürzt.

Beispiel E

Der Arbeitnehmer wird anlässlich einer 12-stündigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von einem Kunden zum Mittagessen eingeladen.

Die Verpflegungspauschale beträgt 14 €. Sie ist wegen des Mittagessens nicht zu kürzen, da es sich nicht um eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten handelt. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an der geschäftlich veranlassten Bewirtung des Kunden führt zudem nicht zu Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 LStR).

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