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b)An der Verlosung dürfen nur bestimmte Arbeitnehmer teilnehmen

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Dürfen an einer betrieblichen Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben, stellen die Gewinne die Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers dar und sind damit Arbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers.

Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung gelegentlich einer Betriebsveranstaltung durchgeführt wird und die Bedingungen für die Teilnahme an der Verlosung im Vorfeld der Betriebsveranstaltung erfüllt werden mussten. In einem solchen Fall werden die Gewinne den per Zufall ermittelten Arbeitnehmern für ein bestimmtes Verhalten zugewendet. Der Arbeitslohncharakter des Gewinns wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die mit der Verlosung bei den Arbeitnehmern verfolgte Zielsetzung, die Einreichung von Verbesserungsvorschlägen zu erreichen, im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. die Stichworte „Sicherheitswettbewerb“ und „Verlosungsgewinne“).

Der als Arbeitslohn zu erfassende Verlosungsgewinn kann in diesen Fällen aber nicht mit 25 % pauschal besteuert werden, da es sich um Arbeitslohn bei Gelegenheit und nicht aus Anlass von Betriebsveranstaltungen handelt (vgl. auch die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 7). Eine Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 % ist allerdings möglich (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Verlosungsgewinne gehören in diesem Fall nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung.

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