Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 791

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5.Bewertung von Sachzuwendungen

Der Wert von Sachzuwendungen bemisst sich grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, d. h. nach dem Preis, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um dasselbe Wirtschaftsgut zu erhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Betriebsveranstaltungen ist hingegen von den eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung auszugehen. Dabei sind die eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, da die Umsatzsteuer zu den Kosten gehört, die der Arbeitnehmer als Letztverbraucher für die Erlangung desselben Wirtschaftsgutes aufwenden müsste (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sätze 2 und 5 EStG). Bei den Aufwendungen für die von den auswärtigen Arbeitnehmern selbst organisierte An- und Abreise zur Betriebsveranstaltung handelt es sich um steuerfreie Reisekosten, die nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen sind (§ 3 Nr. 16 EStG; vgl. vorstehende Nr. 4 Buchstabe a). Ein Ansatz der anteiligen Sachbezugswerte für die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung unentgeltlich gewährten Mahlzeiten ist nicht zulässig.

Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) ist bezogen auf die Betriebsveranstaltung nicht neben dem 110-Euro-Freibetrag anwendbar. Dies ist folgerichtig, da die Sachzuwendungen aufgrund der Sondervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG mit den anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht – wie es für die Anwendung der dieser Freigrenze erforderlich wäre – mit dem ortsüblichen Endpreis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) bewertet werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

Beispiel A

Der geldwerte Vorteil anlässlich eines Sommerfestes im Juli beträgt 150 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer. Weitere Sachbezüge werden den Arbeitnehmern in diesem Monat nicht gewährt.

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil beträgt nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro noch 40 Euro für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist hierfür nicht neben der 110-Euro-Freibetragsgrenze anwendbar.

LS- SV-

Gewährt der Arbeitgeber statt der Sachzuwendungen entsprechende Barleistungen, bleiben sie steuerfrei, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer die Barzuwendungen tatsächlich nicht anders als zu dem vorgesehenen Zweck (zur Bezahlung der Fahrtkosten, der vorbestellten Speisen und Getränke oder Eintrittskarten) verwenden. Auch ein Barzuschuss des Arbeitgebers zu einer Betriebsveranstaltung in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Zuschuss die Freibetragsgrenze von 110 € je Arbeitnehmer nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 437).

Beispiel B

Die Arbeitnehmer organisieren als einzige Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr ein Sommerfest, an dem 100 Arbeitnehmer teilnehmen. Der Arbeitgeber zahlt dafür als Zuschuss 10 000 € in die Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer ein.

Bei einer Verteilung des Zuschusses ergibt sich ein Pro-Kopf-Anteil von 100 €, der aufgrund des Freibetrags von 110 € nicht zu versteuern ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG; BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 437). Hinweis: Da eine Betriebsveranstaltung auch vom Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt werden kann, ist ein Arbeitgeberzuschuss genauso zu behandeln, als wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen unmittelbar selbst bezahlt hätte.

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