Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 789

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b)Ermittlung des Arbeitnehmeranteils

Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer zuzurechnenden, anteiligen Aufwendungen ist wie folgt zu berechnen: Alle zu berücksichtigende Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen; es kommt also weder auf die Anzahl der eingeladenen noch der der Einladung zusagenden Personen an (BFH-Urteil vom 29.4.2021, BStBl. II S. 606). Das gilt auch dann, wenn die Zahl der anwesenden Teilnehmer deutlich von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer abweicht; auf die Gründe der Abweichung kommt es nicht an. „Teilnehmer“ einer Betriebsveranstaltung sind alle anwesenden Personen. Daher sind unabhängig von ihrem Alter z. B. auch Kinder zu berücksichtigen. Anschließend ist der auf den Arbeitnehmer selbst und auf etwaige, zu ihm gehörende Begleitpersonen entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Wichtig: Den Begleitpersonen des Arbeitnehmers steht kein Freibetrag von 110 Euro zu.

Beispiel A

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.

Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 100 Euro entfällt. Der auf die Begleitpersonen entfallende Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der nicht steuerpflichtig ist, da er unterhalb des Freibetrags von 110 Euro liegt. Bei 25 Arbeitnehmern (mit Begleitperson) beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 90 Euro.

Beispiel B

Am Sommerfest des Arbeitgebers nehmen 40 Arbeitnehmer mit einer Begleitperson und 20 Arbeitnehmer ohne Begleitpersonen teil (insgesamt also 100 Personen). Die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer betragen 5500 €. Hinzu kommen steuerfreie Reisekosten für die von den Arbeitnehmern der Niederlassung organisierte Anreise zur Betriebsveranstaltung in Höhe von 500 €.

Verteilt man den Betrag von 5500 € auf die 100 Teilnehmer, ergibt sich ein Pro-Kopf-Anteil von 55 €, sodass selbst bei den Arbeitnehmern mit Begleitperson kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, weil die Freibetragsgrenze von 110 € nicht überschritten ist (55 € × 2 = 110 €). Bei den Reisekosten der Arbeitnehmer der Niederlassung handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG). Die Aufwendungen sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Die gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung auf die anwesenden Teilnehmer hat zur Folge, dass auch sog. „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschiene Arbeitnehmer als Gesamtkosten einzubeziehen sind und den teilnehmenden Arbeitnehmer jeweils anteilig zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 29.4.2021, BStBl. II S. 606).

Beispiel C

Ein Arbeitgeber plant als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs. Von den insgesamt 30 Arbeitnehmern sagen 27 Arbeitnehmer zu. Der Arbeitnehmer zahlt je angemeldeten Arbeitnehmer 113,05 € an den Veranstalter. Zwei Arbeitnehmer sagen ihre Teilnahme kurzfristig ab.

Gesamtkosten des Arbeitgebers 27 × 113,05 € = 3052,35 €
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen 25 × 110,00 € = 2750,00 €
Geldwerter Vorteil für die Pauschalbesteuerung mit 25% insgesamt 302,35 €

Dem Anliegen des Arbeitgebers, die Gesamtkosten um 226,10 € (2 × 113,05 €) für die beiden nicht erschienenen Arbeitnehmer zu mindern, ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann beim Überschreiten der 110-Euro-Grenze übrigens dann vermieden werden, wenn der übersteigende Betrag durch eine entsprechende Zahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ausgeglichen wird.

Beispiel D

Anlässlich einer vom Arbeitgeber durchgeführten Betriebsveranstaltung ergibt sich für jeden Arbeitnehmer ein Betrag von 115 €. Die Arbeitnehmer zahlen an den Arbeitgeber für die Betriebsveranstaltung einen Betrag von 5 €.

Nach Abzug des Betrags von 5 € ergibt sich für jeden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von 110 € (115 € abzüglich 5 €). Der maßgebende Freibetrag von 110 € ist nicht überschritten mit der Folge, dass für diese Betriebsveranstaltung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Sachzuwendungen anlässlich einer Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Zwecken durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind aufzuteilen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 444).

Beispiel E

Ein Arbeitgeber führt mit seinen Arbeitnehmern eine zweitägige Reise von Freitagnachmittag bis Samstagabend durch. Nach Durchführung der Betriebsveranstaltung am Freitag (= einzige Veranstaltung des Jahres) wird am Samstag eine Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers durchgeführt. Die gesamten Aufwendungen für die Reise betragen pro Teilnehmer 120 €. Davon entfallen 15 € pro Teilnehmer (im Wesentlichen Fahrtkostenanteil) auf die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden.

Es liegt insgesamt kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, da die anteiligen Kosten für den Betriebsveranstaltungsteil den Freibetrag von 110 € je Teilnehmer nicht übersteigen (120 € abzüglich 15 € = 105 €) und die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden (= 15 € je Teilnehmer) im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Allerdings kann es sich bei mehreren Programmpunkten (Betriebsveranstaltung einerseits, Betriebsbesichtigung/Betriebsversammlung andererseits) aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichen Charakter handeln mit der Folge, dass die Aufwendungen ggf. nur in sehr begrenztem Umfang aufgeteilt werden können (BFH-Urteil vom 30.4.2009, BStBl. II S. 726).

Beispiel F

Der Arbeitgeber führte an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser Veranstaltung war Pflicht. Betriebliche Aspekte der Betriebsversammlung waren Neues von und zur Firma, die Vorstellung neuer Mitarbeiter, Statusberichte über Softwareprojekte sowie Workshops (Training Teambuilding, Diskussion, Ergebnisse). Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an.

Der Bundesfinanzhof ging von einer Gesamtveranstaltung (Betriebsversammlung und Betriebsfest als Einheit) mit eher gesellschaftlichem Charakter aus und lehnte eine Aufteilung in eine betriebliche Seminarveranstaltung auf dem Schiff und einer Betriebsveranstaltung an Land ab (BFH-Urteil vom 30.4.2009, BStBl. II S. 726). Folglich behandelte er die Gesamtkosten (u. a. Brunch, Kaffeepause, Getränke auf dem Schiff und Abendessen, Getränke, Zauberer an Land; allerdings ohne die Kosten für den Workshop) wegen Überschreitens der seinerzeitigen Grenze als Arbeitslohn, der mit 25 % pauschal besteuert werden konnte und daher beitragsfrei war. Er ließ es lediglich zu, dass die Kosten für den Bustransfer und die Schiffstour wegen rein betriebsfunktionaler Zielsetzung aufzuteilen und teilweise nicht als Arbeitslohn zu erfassen waren. Die Aufteilung nahm er im Verhältnis der Zeitanteile – ohne Fahrzeiten von und zur Gesamtveranstaltung – vor. Die Gesamtveranstaltung betrug vom Beginn der Schiffstour bis zum Ende der Betriebsveranstaltung 12,5 Stunden. Davon entfielen 5,5 Stunden (= 44 %) auf die rein betriebsfunktionale Zielsetzung (Neues von und zur Firma, Vorstellung neuer Mitarbeiter, Statusberichte über Softwareprojekte sowie Workshops – Training Teambuilding, Diskussion, Ergebnisse –). 44 % der Kosten für den Bustransfer und die Schiffstour waren folglich nicht in die im Übrigen steuerpflichtigen Gesamtkosten einzubeziehen.

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