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Betriebsveranstaltungen


Neues auf einen Blick:

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Diese Gesamtkosten sind dann gleichmäßig auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass auch sog. „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschiene Arbeitnehmer als Gesamtkosten einzubeziehen sind und den teilnehmenden Arbeitnehmer jeweils anteilig zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 29.4.2021, BStBl. II S. 606).

Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 4 Buchstaben a und b.

1. Allgemeines

2. Begriff der Betriebsveranstaltung

3. Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung

4. Prüfung der 110-Euro-Freibetragsgrenze

a) Ermittlung der Gesamtkosten

b) Ermittlung des Arbeitnehmeranteils

c) Zweimalige, arbeitnehmerbezogene Inanspruchnahme des Freibetrags

5. Bewertung von Sachzuwendungen

6. Besteuerung der steuerpflichtigen Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 %

7. Sachgeschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

8. Verlosungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

a) Allgemeines

b) An der Verlosung dürfen nur bestimmte Arbeitnehmer teilnehmen

c) An der Verlosung können alle Arbeitnehmer teilnehmen

9. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht bei Betriebsveranstaltungen

10. Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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