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Betriebsrente

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Die Zahlung einer Betriebsrente beruht im Regelfall auf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers (vgl. auch das Stichwort „Pensionszusage“). Im Allgemeinen erhält der Arbeitnehmer danach bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder im Invaliditätsfall laufende Zuwendungen. Um die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers finanziell abzusichern, bildet der Arbeitgeber Rückstellungen oder schließt eine Rückdeckungsversicherung (vgl. das Stichwort „Rückdeckung“) ab. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage fließt dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu. Auch die Zuführungen des Arbeitgebers zur Pensionsrückstellung oder die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 20.7.2005, BStBl. II S. 890).

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Steuerpflicht tritt vielmehr erst im Versorgungsfall ein. Die Betriebsrente gehört als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Zu diesem Zweck müssen dem Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dessen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen (insbesondere die Steuerklasse); anderenfalls ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen (siehe hierzu das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM“). Bei der Besteuerung von Betriebsrenten ist im Regelfall der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (vgl. das Stichwort „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“) abzuziehen.

Hat der Bezieher einer Betriebsrente seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit demjenigen Land, in dem der Betriebsrentner jetzt seinen Wohnsitz hat, zu prüfen, ob diesem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht, was bei Betriebsrenten häufig der Fall sein wird. Auf Antrag erhält ein solcher Betriebsrentner vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass seine Betriebsrente in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Diese Bescheinigung muss er seinem ehemaligen Arbeitgeber vorlegen, der dann die Betriebsrente ohne Lohnsteuerabzug auszahlen kann (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 13 Buchstabe a; dort sind auch die Besonderheiten bei der Zahlung von Betriebsrenten an Empfänger mit Wohnsitz in den Niederlanden, Norwegen, Spanien und der Türkei erläutert).

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Renten, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen (z. B. die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), sind kein Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist lediglich ein bestimmter Teil der Rente, der im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst wird (vgl. die Stichwörter „Renten“ und „Auslandspensionen“).

Zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht von Betriebsrenten vgl. die Erläuterungen in Teil B Nr. 12.

Zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale vgl. die ausführlichen Erläuterungen in Anhang 8.

Auf die Stichwörter „Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage“, „Pensionszusage“, „Rückdeckung“ und „Unterstützungskasse“ wird hingewiesen.

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