Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 784

1.Allgemeines

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Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, ist seit 1.1.2015 gesetzlich geregelt worden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Sofern sich aus aus den noch nicht aufgehobenen R 19.5 LStR hiervon abweichende Regelungen ergeben, sind diese nicht mehr anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Gesetzesänderung ein Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I S. 832).[180]

Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 € (= Freibetrag) nicht übersteigen. Die frühere Freigrenze ist in unveränderter Höhe in einen Freibetrag umgewandelt worden. Die gesetzliche Regelung erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer sowie Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie Begleitpersonen dieser Personengruppen. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden.

Der Arbeitgeber sollte bei der steuerlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen am zweckmäßigsten in folgender Reihenfolge vorgehen:

 Liegt überhaupt eine „Betriebsveranstaltung“ vor? Betriebsveranstaltungen sind z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. nachfolgende Nr. 2).

 Nimmt der einzelne Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teil? Die dritte (und jede weitere) Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist bei diesem Arbeitnehmer steuerpflichtig; es besteht jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung als steuerpflichtig behandelt wird (vgl. Nr. 4 Buchstabe c).

 Prüfung der Freibetragsgrenze von 110 €:Maßgebende Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer, geteilt durch Anzahl der Teilnehmer (vgl. Nr. 4 Buchstaben a und b).LS- SV-Der Betrag von 110 € ist ein Freibetrag und keine Freigrenze. Dies bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110 € nicht überschritten wird.LS+ SV+Wird der Betrag von 110 € überschritten, ist nur der über 110 € hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtig (und nicht wie bei einer Freigrenze der gesamte Betrag).LS+ SV-Die Lohnsteuer kann jedoch mit 25 % pauschaliert werden; in diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung (vgl. Nr. 6).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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