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3.Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung

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Das Merkmal der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung ergibt sich – bis auf die Anzahl der Betriebsveranstaltungen für die Gewährung des Freibetrags (= Häufigkeit) – nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Zur arbeitnehmerbezogenen zweimaligen Inanspruchnahme des Freibetrags vgl. nachfolgende Nr. 4 Buchstabe c.

Abgrenzungsmerkmal für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung war früher neben der Häufigkeit die besondere Ausgestaltung. Aufgrund der gesetzlichen Regelung für das Vorliegen von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen spielt das Merkmal der „besonderen Ausgestaltung“ heute keine Rolle mehr.

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