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Betriebliches Gesundheitsmanagement

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Bei einzelnen Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements kann es sich um von vornherein nicht steuerpflichtige Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handeln. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die die Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung betreffen. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements die Leistung des Arbeitgebers lediglich in der Gestellung von Räumlichkeiten besteht. Beim Stichwort „Gesundheitsförderung“ unter Nr. 2 ist eine beispielhafte Aufzählung aufgelistet, welche Maßnahmen als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn führen.

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Bei anderen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung kann im Hinblick auf das hohe persönliche Interesse der Arbeitnehmer an ihrer eigenen Gesundheit und einer Verringerung ihres Krankenrisikos nicht ohne Weiteres von einem „ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgegangen werden. Vgl. hierzu das Stichwort „Gesundheitsförderung“ unter Nr. 3 Buchstabe d. Für derartige Leistungen kommt jedoch die für jeden Beschäftigten geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG von 600 € jährlich für zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Minderung von Krankheitsrisiken und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20b SGB V) und die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; bis 31.12.2021 betrug die Freigrenze 44 € monatlich) in Betracht, sofern diese Freigrenze nicht bereits durch andere Sachleistungen aufgebraucht worden ist.

siehe „Gesundheitsförderung“ und „Sachbezüge“ unter Nr. 4

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