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Betriebsstätte

Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne ist der in Deutschland befindliche Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile insgesamt zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte insgesamt zusammengefasst werden (§ 41 Abs. 2 EStG). Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Unerheblich ist auch, an welchem Ort die Lohn- und Personalakten aufbewahrt oder Personalentscheidungen vorbereitet und getroffen werden. Ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber die Lohnabrechnung durchführt, kann nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.

Bei einem ausländischen Arbeitgeber mit Wohnsitz und Geschäftsleitung im Ausland, der im Inland einen ständigen Vertreter hat, aber keine Betriebsstätte unterhält, gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des ständigen Vertreters. Das Wohnsitzfinanzamt des ständigen Vertreters ist somit zugleich lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt, bei dem die Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen und an das die fälligen Lohnsteuerbeträge abzuführen sind. Ständiger Vertreter kann auch ein Arbeitnehmer dieses ausländischen Arbeitgebers sein, der eine Filiale leitet oder die Aufsicht über einen Bautrupp ausübt. Ständiger Vertreter ist aber nicht ein einzelner Monteur, der von Fall zu Fall Montagearbeiten in Deutschland ausführt (vgl. auch die Ausführungen in Teil A Nr. 2). Zum zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bei ausländischen Verleihern vgl. das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 13 Buchstabe f und g.

Problematisch kann die Frage nach dem Ort der Betriebsstätte dann sein, wenn ein Unternehmen an verschiedenen Orten Zweigniederlassungen unterhält und die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns entweder an dem Ort, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung befindet, oder aber an den einzelnen Zweigniederlassungen erfolgt. Erfolgt die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns in den einzelnen Zweigniederlassungen, ist jede einzelne Zweigniederlassung eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne mit der Folge, dass jede einzelne Zweigniederlassung die Lohnsteuer an das für sie zuständige Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen hat. Außerdem ist es möglich, dass z. B. das Gehalt der leitenden Angestellten eines Unternehmens ohne Rücksicht darauf, wo sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben, am Sitz der Hauptverwaltung und der Arbeitslohn für die gewerblichen Arbeiter und Lehrlinge am Ort der Zweigniederlassung ermittelt wird. Diese Gestaltung, die dem Arbeitgeber freigestellt ist, führt dazu, dass der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten hat. Sowohl der Ort, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung befindet, wie auch die einzelnen Orte mit Zweigniederlassungen sind jeweils Betriebsstätten im lohnsteuerlichen Sinne.

Die Zuständigkeit in der Sozialversicherung richtet sich nach dem Beschäftigungsort (vgl. dieses Stichwort).

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