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Betriebshelfer

LS- SV-

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft helfen gelegentlich selbständige Landwirte, oft auch nach Vermittlung eines Maschinen- und Betriebshilfsrings, bei einem anderen selbständigen Landwirt aus. Der aushelfende Landwirt tritt dadurch in der Regel nicht in ein Dienstverhältnis, sondern bleibt auch mit dieser Aushilfstätigkeit selbständig. Die gezahlten Vergütungen stellen deshalb keinen Arbeitslohn dar, sondern gehören zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung über einen Maschinen- und Betriebshilfsring abgerechnet wurde.

Zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ unter Nr. 5.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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