Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 792

Оглавление

6.Besteuerung der steuerpflichtigen Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 %

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden.

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist zu beachten, dass

 ein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung nicht erforderlich ist;

 die Pauschalierung auch dann zulässig ist, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind (z. B. ein Arzt macht einen Betriebsausflug mit seinen zwei Sprechstundenhilfen);

 zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer weiterhin ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. pauschale Kirchensteuer anfällt (vgl. die Stichworte „Kirchensteuer“ unter Nr. 10 und „Solidaritätszuschlag“);

 die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV[185] auslöst.

R 40.2 Abs. 1 Nr. 2 LStR ist seit 1.1.2015 insoweit überholt, als eine gesonderte Lohnsteuerpauschalierung bei nicht üblichen Zuwendungen vorgesehen ist. Auch nicht übliche Zuwendungen gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung (vgl. vorstehende Nr. 4 Buchstabe a).

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer von anderen Unternehmen im Konzernverbund oder an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber besteuert werden. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist auch insoweit möglich. Wendet der Zuwendende die Freibetragsregelung an, hat er sich beim Arbeitgeber zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer noch nicht zweimal den Freibetrag von 110 € in Anspruch genommen hat.

Beispiel A

Ein Leiharbeitnehmer nimmt an der Weihnachtsfeier des Entleihers und seines Arbeitgebers (= Verleiher) teil. Der Pro-Kopf-Anteil bei der Betriebsveranstaltung des Entleihers beträgt 115 €, bei seinem Arbeitgeber 75 €.

Die Weihnachtsfeier des Arbeitgebers führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da der Freibetrag von 110 € nicht überschritten ist.

Der Entleiher kann – nach dem er sich zuvor beim Arbeitgeber vergewissert hat, dass der Freibetrag von 110 € noch nicht zweimal ausgeschöpft worden ist – ebenfalls den Freibetrag von 110 € in Anspruch nehmen und den übersteigenden Betrag von 5 € mit 25% pauschal besteuern. Der beim Arbeitgeber für die Weihnachtsfeier für den Arbeitnehmer nicht ausgeschöpfte Freibetrag von 35 € (110 € abzüglich 75 €) kann nicht für die Weihnachtsfeier des Entleihers genutzt werden.

Erfüllt eine Veranstaltung des Arbeitgebers nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist zu prüfen, ob es sich bei den geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer solchen Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn handelt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine solche Pauschalbesteuerung von vornherein aus, wenn die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offensteht (BFH-Urteil vom 15.1.2009, BStBl. II S. 476).

Beispiel B

An verschiedene Fachtagungen für angestellte Führungskräfte (= nicht zu Arbeitslohn führende betriebliche Veranstaltungen) schließen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Bei den Abendveranstaltungen handelt es sich nicht um Betriebsveranstaltungen, da die Begrenzung des Teilnehmerkreises zu einer Bevorzugung einer bestimmten Personengruppe (der Führungskräfte) führt. In solch einem Fall ist hinsichtlich des Teilnehmerkreises gerade nicht sichergestellt, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den sich anlässlich der Abendveranstaltungen ergebenden geldwerten Vorteil mit dem hier günstigen Steuersatz von 30 % pauschal zu besteuern (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

LS+ SV+

Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Barzuwendungen gemacht, deren zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen ist, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % nicht möglich. Die Versteuerung muss dann nach den allgemein geltenden Grundsätzen unter Anwendung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 7.2.1997, BStBl. II S. 365).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх