Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 810

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c)Besteuerung „üblicher“ Mahlzeiten bis 60 €

Die Besteuerung einer üblichen Mahlzeit (Preis der Mahlzeit einschließlich Umsatzsteuer bis 60 €) in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes als Arbeitslohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale beanspruchen kann (§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG). Dies liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist oder die für die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen maßgebende Dreimonatsfrist abgelaufen ist.

Beispiel

Der Arbeitnehmer wird für sechs Monate von seinem Arbeitgeber an einen Tochterbetrieb im Inland entsandt. Für die Zeit der Entsendung übernachtet der Arbeitnehmer während der Woche in einem Hotel in der Nähe des Tochterbetriebs. Das Hotel stellt dem Arbeitgeber pro Übernachtung 70 € zuzüglich 10 € für ein Frühstück in Rechnung, das zunächst vom Arbeitnehmer verauslagt und dann im Rahmen der Reisekostenabrechnung von seinem Arbeitgeber erstattet wird.

Es liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der Arbeitnehmer erhält das Frühstück jeweils auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer arbeitstäglich Verpflegungspauschalen zu. Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Mahlzeiten um übliche Mahlzeiten handelt, sind diese nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Zur Kürzung der Verpflegungspauschalen um jeweils 5,60 € (20 % von 28 €) vgl. nachfolgenden Buchstaben e.

Ab dem vierten Monat der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschalen zu. Das arbeitstägliche Frühstück ist jeweils mit dem amtlichen Sachbezugswert von 1,87 € als Arbeitslohn zu erfassen, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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