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g)Pauschalbesteuerung „üblicher“ Mahlzeiten

Bei üblichen Mahlzeiten besteht die Möglichkeit (= Wahlrecht des Arbeitgebers) der pauschalen Besteuerung mit 25 %, wenn

 diese dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen auf Veranlassung von einem Dritten während einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und

 eine Besteuerung der Mahlzeit nicht unterbleibt.

LS+ SV-

Die Pauschalbesteuerung der steuerpflichtigen Mahlzeit mit 25 % führt zur Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV[188]).

Die Pauschalbesteuerung kommt demnach in Betracht, wenn

 der Arbeitnehmer ohne Übernachtung nicht mehr als acht Stunden auswärts tätig ist,

 der Arbeitgeber die Abwesenheitszeit nicht überwacht bzw. nicht kennt oder

 die Dreimonatsfrist für den Ansatz der Verpflegungspauschalen abgelaufen ist.

Beispiel A

Der Arbeitnehmer nimmt an einer halbtägigen auswärtigen Seminarveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Arbeitnehmer neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte hat der Arbeitgeber nicht geführt.

Der Arbeitgeber kann das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mittagessen in Höhe des Sachbezugswerts (= 3,57 €) mit 25 % pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Beispiel B

Der Arbeitnehmer wird für ein Jahr bei einem Kunden des Arbeitgebers tätig. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer in dieser Zeit aufgrund eines mit einer Gaststätte abgeschlossenen Rahmenvertrags ein Mittagessen mit einem Wert von 15 € bis 20 € zur Verfügung.

Es liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der Arbeitnehmer erhält das Mittagessen jeweils auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer arbeitstäglich Verpflegungspauschalen zu. Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Mahlzeiten um übliche Mahlzeiten handelt, sind diese nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Zur Kürzung der Verpflegungspauschalen während der Dreimonatsfrist vgl. vorstehenden Buchstaben e.

Ab dem vierten Monat der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschalen zu. Das Mittagessen ist jeweils mit dem amtlichen Sachbezugswert (= 3,57 €) als Arbeitslohn zu erfassen, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Die Pauschalbesteuerung setzt zudem voraus, dass es sich um übliche Mahlzeiten handelt, die mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sind. Dies bedingt, dass der Preis für die Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Nicht mit 25 % pauschal besteuerbar sind daher sog. Belohnungsessen mit einem Preis von mehr als 60 €.

Beispiel C

Der Arbeitnehmer unternimmt eine zweitägige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit und erhält am zweiten Tag auf Veranlassung seines Arbeitgebers ein Mittagessen im Wert von 65 €.

Wegen der Kosten für das Mittagessen von mehr als 60 € ist von einem Belohnungsessen auszugehen und 65 € sind als Arbeitslohn individuell zu besteuern. Eine Pauschalierung des Mittagessen in Höhe des Sachbezugswertes mit 25 % kommt nicht in Betracht, da es sich um eine „unübliche Mahlzeit“ (Preis über 60 €) handelt.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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