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7.Belohnungsessen

Für Sachbezüge gibt es eine Freigrenze von 50 € monatlich (bis 31.12.2021 = 44 € monatlich). Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, den Arbeitnehmer monatlich mit einem Essen im Wert von 50 € zu „belohnen“, ohne dass dadurch Lohnsteuerpflicht ausgelöst wird. Voraussetzung ist, dass die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht bereits durch die Gewährung anderer Sachbezüge ausgeschöpft worden ist.

Beispiel

Der Arbeitgeber lädt einige Arbeitnehmer einmal im Monat zu einem gehobenen Mittagessen ein. Der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Kosten laut Rechnung des Restaurants (einschließlich Umsatzsteuer) beträgt 47,50 €. Da der Wert des Sachbezugs 50 € nicht übersteigt, ist die Bewirtung steuer- und beitragsfrei. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber an dem Essen teilnimmt oder nicht, sofern er aufgrund der getroffenen Vereinbarung den Arbeitnehmern den Sachbezug (das Mittagessen) zuwendet. Der Arbeitgeber kann in beiden Fällen die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Die Anwendung der monatlichen 50-Euro-Grenze ist anhand von Beispielen ausführlich beim Stichwort „Sachbezüge“ unter Nr. 4 erläutert. Aufgrund der ausdrücklichen Bewertungsregelung für Mahlzeiten (vgl. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) ist u. E. vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit kein Abschlag von 4 % vorzunehmen.[190]

Von einem Belohnungsessen ist auch dann auszugehen, wenn anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit der Preis der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit mehr als 60 € beträgt (vgl. vorstehende Nr. 4 Buchstabe d).

Vgl. im Übrigen auch das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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