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9.Nachweis der Bewirtungskosten

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Für den Abzug der angemessenen Bewirtungsaufwendungen ist ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zeitnah anzufertigen. Bei einer Bewirtung in einem Restaurant oder einer Gaststätte ist die Bewirtungsrechnung maßgebend. Die Finanzverwaltung hat zu den Mindestinhalten einer Bewirtungsrechnung Folgendes festgelegt (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, BStBl. I S. 908):

 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Restaurant/Gaststätte; auch bei Kleibetragsrechnungen);

 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €);

 Ausstellungsdatum (auch bei Kleinbetragsrechnungen);

 Rechnungsnummer (nicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €);

 Leistungsbeschreibung (auch bei Kleinbetragsrechnungen müssen Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung angegeben werden. Die Angabe „Speisen und Getränke“ reichen nicht, Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ werden nicht beanstandet.

 Leistungszeitpunkt = Tag der Bewirtung; auch bei Kleinbetragsrechnungen. Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel genügen nicht.

 Rechnungsbetrag. Das Trinkgeld kann in der Rechnung ausgewiesen oder vom Empfänger auf der Rechnung quittiert werden.

 Name des Bewirtenden (nicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €). Der Name kann vom Bewirtungsbetrieb auch handschriftlich auf der Rechnung ergänzt werden.

Um die betriebliche/geschäftliche Veranlassung nachzuweisen sind außerdem schriftliche Angaben zum (konkreten) Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung zu machen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege genügen nicht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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