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c)An der Verlosung können alle Arbeitnehmer teilnehmen

Es kommt für eine Einbeziehung der Verlosungsgewinne in die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung nicht darauf an, ob es sich um übliche Zuwendungen (Verlosungsgewinne bis 60 €) handelt oder nicht. Auch unübliche Zuwendungen, wie z. B. Verlosungsgewinne, deren Gesamtwert 60 Euro übersteigt, sind in die Gesamtkosten einzubeziehen, da bei einer solchen Verlosung ein konkreter Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung besteht (= typische Programmgestaltung). Unschädlich ist es, wenn an der Verlosung auch Betriebsfremde (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder usw.) teilnehmen.

Beispiel A

Die Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier betragen einschließlich Umsatzsteuer:

Saalmiete 400,— €
Kapelle 600,— €
Speisen und Getränke 3000,— €
insgesamt 4000,— €

Ein Betrag von 4000 € (einschließlich Saalmiete) ist durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Bei 40 Teilnehmern entfällt auf jeden Teilnehmer ein Betrag von 100 €.

Veranstaltet der Arbeitgeber bei der Weihnachtsfeier eine Tombola und verlost er dabei z. B. Preise bis zu einem Wert von 60 €, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen dem Betrag von 4000 € hinzuzurechnen. Betragen die Aufwendungen für die Verlosungsgewinne einschließlich Umsatzsteuer z. B. 2400 €, ergibt sich Folgendes:

Kapelle, Speisen und Getränke 4000,— €
Kosten der Verlosungsgewinne 2400,— €
insgesamt 6400,— €

Bei 40 Teilnehmern entfällt auf jeden Teilnehmer ein Betrag von 160 €. Damit ist die 110-Euro-Freibetragsgrenze überschritten. Ein Betrag von 2000 € (160 € abzüglich 110 € = 50 € × 40 Arbeitnehmer) ist steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann die Steuer mit 25 % pauschalieren; dadurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.

Beispiel B

An einer Weihnachtsfeier nehmen 100 Mitarbeiter des Arbeitgebers teil. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 10000 € (= 100 € pro Arbeitnehmer; ohne Verlosungsgewinn). Bei der anlässlich der Weihnachtsfeier durchgeführten Tombola gewinnt Arbeitnehmer A das Elektro-Bike im Wert von 2000 €.

Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für den Verlosungsgewinn. Die gesamten Aufwendungen von 12000 € sind auf die 100 Arbeitnehmer zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 120 € ergibt (12000 € : 100 Arbeitnehmer). Der Betrag von 120 € ist nach Abzug des Freibetrags von 110 € in Höhe von 10 € × 100 Arbeitnehmer = 1000 € steuerpflichtig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 250 € (25 % von 1000 €) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel C

Wie Beispiel B. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 14000 € (= 140 € pro Arbeitnehmer; ohne Verlosungsgewinn).

Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für den Verlosungsgewinn. Die gesamten Aufwendungen von 16000 € (14000 € zuzüglich 2000 €) sind auf die 100 Arbeitnehmer zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 160 € ergibt (16000 € : 100 Arbeitnehmer). Der Betrag von 160 € ist nach Abzug des Freibetrags von 110 € in Höhe von 50 € pro Arbeitnehmer (= 5000 € insgesamt) steuerpflichtig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 1250 € (= 25 % von 5000 €) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel D

Anlässlich einer Weihnachtsfeier verlost der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Reisegutscheine im Wert von 5000 € bis 25000 €. Bei der Tombola gab es weder Nieten noch Trostpreise.

Die von den Arbeitnehmern gewonnenen Reisegutscheine führen zu Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % ist nicht möglich, da die Arbeitnehmer die Reisegutscheine nicht aus Anlass, sondern bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung erhalten hatten („unübliche Tombola“). Sie sind grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer zu versteuern. Zur Möglichkeit, die Lohnsteuer für Sachgeschenke bis zu einem Wert von 10000 € mit 30 % zu pauschalieren, vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

LS+ SV+

Geldpreise sind unabhängig von ihrer Höhe steuer- und beitragspflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % kommt bei Geldpreisen nicht in Betracht.

Pauschal besteuerte Geschenke nach § 37b Abs. 1 EStG gehören nicht zu den Gesamtkosten (vgl. vorstehende Nr. 4 Buchstabe a, Beispiel F).

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