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Betreuungsgeld

LS- SV-

Das in Bayern gezahlte Familiengeld (früher Betreuungsgeld) sowie das in einigen, wenigen Bundesländern (z. B. Sachsen) gezahlte Landeserziehungsgeld ist weder lohnsteuer- noch beitragspflichtig.

Da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt, unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).

Das Bundesverfassungsgericht hat die früheren, im Bundesgebiet geltenden gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsgeld wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt (BVerfG-Urteil vom 21.7.2015 Az.: 1 BvF 2/13).

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