Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 790

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c)Zweimalige, arbeitnehmerbezogene Inanspruchnahme des Freibetrags

Der Freibetrag von 110 € gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Grenze von zwei Veranstaltungen gilt nach Verwaltungsauffassung arbeitnehmerbezogen![184] Es kommt also darauf an, an wie vielen Betriebsveranstaltungen der einzelne Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr teilgenommen hat.

Beispiel A

Ein Arbeitgeber führt folgende Betriebsveranstaltungen durch:

Juli: zweitägiger Betriebsausflug 110 Euro je Teilnehmer

Oktober: Oktoberfestbesuch 100 Euro je Teilnehmer

Dezember: Weihnachtsfeier 90 Euro je Teilnehmer

Von seinen 100 Arbeitnehmern nehmen 20 Arbeitnehmer an allen drei Betriebsveranstaltungen teil, 70 Arbeitnehmer nehmen an zwei Betriebsveranstaltungen teil und 10 Arbeitnehmer nehmen nur an einer Betriebsveranstaltung teil.

Da die zweimalige Inanspruchnahme des Freibetrags arbeitnehmerbezogen ist, liegt nur bei den Arbeitnehmern, die an allen drei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben, für eine dieser Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn vor.

Beispiel B

Der Arbeitgeber führt neben einem Betriebsausflug und der Weihnachtsfeier eine Jubilarfeier für alle Jubilare des Jahres durch. Die Jubilare nehmen an allen drei Betriebsveranstaltungen teil.

Bei den Jubilaren, die an allen drei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben, liegt hinsichtlich der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn vor. Das muss aber – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – nicht zwingend die Jubilarfeier sein.

Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, für die der Freibetrag gelten soll. Da die zweimalige Inanspruchnahme des Freibetrags arbeitnehmerbezogen ist, kann der Arbeitgeber das Wahlrecht für den einzelnen Arbeitnehmer gesondert ausüben (was er in der Praxis in der Regel wegen des noch größeren Aufwands aber nicht tun wird).

Beispiel C

Fortsetzung des Beispiels A. Bei 20 Arbeitnehmern liegt Arbeitslohn vor, da sie an allen drei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben. Es führt steuerlich zum günstigsten Ergebnis, in diesem Fall die Betriebsveranstaltung mit dem niedrigsten Pro-Kopf-Anteil als Arbeitslohn zu behandeln. Mithin liegt bei 20 Arbeitnehmern hinsichtlich der Weihnachtsfeier jeweils Arbeitslohn in Höhe von 90 € vor. Der von diesen Arbeitnehmern beim Oktoberfestbesuch nicht ausgeschöpfte Freibetrag von 10 € (110 € Freibetrag abzüglich 100 € Pro-Kopf-Anteil) kann nicht auf die Weihnachtsfeier übertragen werden.

Die Verwaltung räumt zwar das Wahlrecht für die zweimalige Inanspruchnahme des Freibetrags dem Arbeitgeber ein. Dies ist im Hinblick auf das Lohnsteuerabzugsverfahren und die im Regelfall beim Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn erfolgende Pauschalbesteuerung mit 25 % (vgl. nachfolgende Nr. 6) nachvollziehbar. Sollte jedoch beim einzelnen Arbeitnehmer der Arbeitslohn aus der Teilnahme an einer dritten, vierten u.s.w. Betriebsveranstaltung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) besteuert worden sein, kann dem jeweiligen Arbeitnehmer die Ausübung des Wahlrechts im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung nicht verwehrt werden.

Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, ist der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen von vornherein kein Arbeitslohn. Die Möglichkeit der zweimaligen Inanspruchnahme des Freibetrags von 110 € für Betriebsveranstaltungen, bei denen keine beruflichen Aufgaben erfüllt werden, bleibt selbstverständlich erhalten.

Beispiel D

Ein Arbeitnehmer nimmt am Betriebsausflug und an der Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers teil. Außerdem besucht er in seiner Eigenschaft als Betriebsrat die Jubilarfeier.

Da der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an der Jubilarfeier berufliche Aufgaben erfüllt, ist der auf ihn entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.

Für die Teilnahme am Betriebsausflug und der Weihnachtsfeier steht ihm jeweils ein Freibetrag von 110 € zu.

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