Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 785

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2.Begriff der Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Sie sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Hierunter fallen z. B.

 Betriebsausflug,

 Weihnachtsfeier,

 Feier des Geschäftsjubiläums.

Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat (Personalrat) veranstaltet wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt aber nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Beispiel A

An einer betrieblichen Veranstaltung des Arbeitgebers A nehmen neben den 30 Mitarbeitern und ihren Partnern auch 10 Geschäftsfreunde teil.

Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung, da der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen zusammensetzt.

Beispiel B

Die Firma veranstaltet einen Tag der offenen Tür, an dem alle Mitarbeiter (= 50) teilnehmen, um die Besucher (= 500 im Laufe des Tages) zu betreuen und zu versorgen.

Es handelt sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, da sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Kunden und Geschäftspartnern zusammensetzt. Die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber im Laufe des Tages gewährten Genussmittel (= Aufmerksamkeiten) führen als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (vgl. die Stichworte Genussmittel, Getränke und Mahlzeiten).

Betriebsveranstaltungen können auch digital durchgeführt werden (u.a. per stream gemeinsamen basteln, feiern und essen mit angelieferter Essensbox; per App Rätsel lösen, digitale Weinverkostung). Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze gelten auch für digitale Betriebsveranstaltungen.

Für die Gewährung des Freibetrags von 110 € nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG muss die Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen; u.E. gilt diese Voraussetzung schon aufgrund des Wortlauts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung an sich. Incentive-Reisen, die der Arbeitgeber veranstaltet, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu entlohnen und zu weiteren Leistungen zu motivieren, sind nämlich keine Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteil vom 9.3.1990, BStBl. II S. 711).

Die Möglichkeit der Teilnahme darf also nicht auf einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern beschränkt sein. Es muss sichergestellt sein, dass für die Teilnahme weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind. Ein Alpenrundflug, den eine Münchner Firma für ihre Abteilungsleiter durchführt, ist somit keine Betriebsveranstaltung (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009, BStBl. II S. 476 zu einer Veranstaltung für Führungskräfte). Die Aufwendungen für den Alpenrundflug sind vielmehr steuerpflichtiger Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn die Kosten 110 € je Person nicht überschreiten (zur Versteuerung eines solchen Sachbezugs mit 30 % vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

Es ist jedoch möglich, dass auch diejenigen Veranstaltungen für die Gewährung des Freibetrags von 110 € Betriebsveranstaltungen sind, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sofern die sich hieraus ergebende Begrenzung des Teilnehmerkreises sich nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Unter Beachtung dieses Grundsatzes sind deshalb als Betriebsveranstaltungen auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die

a) jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z. B. eine Filiale oder Abteilung) durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen, die nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilungen offen steht (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl. 1995 II S. 59). Es ist nicht erforderlich, dass auch die anderen Organisationseinheiten eine gleichwertige Veranstaltung durchführen;

b) nach der Art des Dargebotenen nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind (z. B. Weihnachtsfeier für Arbeitnehmer mit Kindern, bei der ein Märchen aufgeführt wird, BFH-Urteil vom 5.3.1976, BStBl. II S. 392);

c) nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen);

d) nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Arbeitnehmerjubiläum[181] gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter und Abteilungsleiter eines Jubilars, Personalrats-/Betriebsratsvertreter oder auch die Familienangehörigen der Jubilare eingeladen werden;

e) eine sog. Konzern-Betriebsveranstaltung sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung allen Arbeitnehmern der Mutter- und Tochtergesellschaften des Konzerns offen steht.

LS- SV-

Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder die Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Mitarbeiter, ist keine Betriebsveranstaltung. Allerdings werden übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Ehrung eines einzelnen Jubilars anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums[182] oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen (und damit steuerfreien) Interesse des Arbeitgebers angesehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer die hierfür geltende Freigrenze von 110 € je teilnehmende Person nicht übersteigen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Bewirtungskosten“ unter den Nrn. 10 und 11).

Keine Betriebsveranstaltungen im lohnsteuerlichen Sinne sind Veranstaltungen, die zum Anlass genommen werden, bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu entlohnen, z. B. nur die 50 erfolgreichsten Verkäufer werden zu einer Incentive-Reise eingeladen oder eine Feier wird nur mit Arbeitnehmern durchgeführt, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben. Auch bei einer nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltenen Abendveranstaltung handelt es sich mangels Offenheit des Teilnehmerkreises nicht um eine Betriebsveranstaltung (BFH-Urteil vom 15.1.2009, BStBl. II S. 476).

Beispiel C

An verschiedene Fachtagungen für angestellte Führungskräfte (= nicht zu Arbeitslohn führende betriebliche Veranstaltungen) schließen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Bei den Abendveranstaltungen handelt es sich nicht um Betriebsveranstaltungen, da die Begrenzung des Teilnehmerkreises zu einer Bevorzugung einer bestimmten Personengruppe (der Führungskräfte) führt. In solch einem Fall ist hinsichtlich des Teilnehmerkreises gerade nicht sichergestellt, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den sich anlässlich der Abendveranstaltungen ergebenden geldwerten Vorteil mit dem hier günstigen Steuersatz von 30 % pauschal zu besteuern (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

Auch sog. Arbeitsessen sind keine Betriebsveranstaltungen (vgl. hierzu das Stichwort „Bewirtungskosten“ unter Nr. 6).

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