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Deputate

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In bestimmten Wirtschaftszweigen (insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft) werden die dort üblichen Sachbezüge der Arbeitnehmer als Deputate bezeichnet. Sie stellen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Besteuerung der Deputate hat im Grundsatz bei ihrer Hingabe an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Da sie jedoch in der Regel in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleichmäßig gewährt werden, ist es zulässig, den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und den Jahresbetrag beim letzten Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres als einmaligen Bezug zu erfassen.

Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 € jährlich, ist auf alle Sachbezüge anzuwenden, also auch auf Deputate in der Land- und Forstwirtschaft. Der Rabattfreibetrag von 1080 € gilt nicht nur bei einer verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen, sondern auch bei einer unentgeltlichen Überlassung. Bei den Sachbezügen, die durch den Rabattfreibetrag begünstigt sind, muss es sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Oder umgekehrt ausgedrückt: Nur bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Waren, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt, ist der Rabattfreibetrag anwendbar. Die unentgeltliche Überlassung von Kost und Logis ist deshalb im Normalfall nicht durch den Rabattfreibetrag begünstigt, da in aller Regel davon auszugehen ist, dass die Kost und Logis überwiegend nur für den Bedarf der Arbeitnehmer bereitgestellt wird (Ausnahme: Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wird auch eine Gaststätte mit Übernachtung betrieben).

Für die Anwendung des Rabattfreibetrags sind die Werte der Waren und Dienstleistungen mit den um 4 % geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies sind die Endpreise (einschließlich Umsatzsteuer), zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Im Einzelhandel sind dies die Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet werden. Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern nicht in Geschäftsbeziehungen, sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen die Abnehmer des Arbeitgebers die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbieten. Maßgebend ist dabei derjenige Abnehmer, der dem Arbeitgeber am nächsten liegt. Die Auswirkungen des Rabattfreibetrags, der beim Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“ eingehend erläutert ist, sollen an einem Beispiel verdeutlicht werden.

Beispiel

Eine Käserei in Garmisch-Partenkirchen überlässt ihren Arbeitnehmern monatlich unentgeltlich 10 Kilogramm Emmentaler. Emmentaler wird in Garmisch-Partenkirchen im Einzelhandel um 9,30 € je Kilogramm verkauft. Der für die Anwendung des Rabattfreibetrags maßgebende Warenwert errechnet sich wie folgt:

9,30 € × 10

=

93,— €

abzüglich 4 %

3,72 €

maßgebender Warenwert monatlich

89,28 €

Jahresbetrag (89,28 € × 12)

1071,36 €

Dieser Betrag ist steuerfrei, da er den Rabattfreibetrag von 1080 € nicht übersteigt. Ist der Warenwert in Anwendung des Rabattfreibetrags steuerfrei, ist er auch beitragsfrei bei der Sozialversicherung.

Werden Arbeitnehmern unentgeltlich Sachbezüge gewährt, muss der Arbeitgeber die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten. Die unentgeltliche Abgabe von Deputaten ist hiernach umsatzsteuerpflichtig. Der Rabattfreibetrag ist bei der Umsatzsteuer nicht anwendbar (vgl. – auch für den Fall der verbilligten Überlassung – das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ unter Nr. 9).

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